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Glossar der islamischen Rechtsbegriffe (Fiqh)

Dieses Lexikon erklärt die wichtigsten Fachbegriffe, die in den Texten der Rechtsschulen verwendet werden.

A

  • 'Adl: Eine gerechte, religiös praktizierende Person, deren Zeugenaussage vor Gericht oder bei Verträgen (z.B. Ehe) gültig ist.
  • 'Amal Ahl al-Madina: Die gelebte Praxis der Einwohner Medinas in den ersten Generationen. Für Imam Malik eine primäre Rechtsquelle, stärker als ein einzelner Hadith (Ahad).
  • 'Aql: Der Verstand / die Vernunft. Besonders im schiitischen (Ja'fari) Fiqh eine eigenständige Quelle der Rechtsfindung.
  • Arkan (Sing. Rukn): Die unverzichtbaren Säulen einer Handlung (z.B. das Stehen im Gebet). Fehlt ein Rukn, ist die Handlung nichtig (Batil).

B

  • Batil: Völlig nichtig und ungültig. Eine Handlung oder ein Vertrag, der rechtlich nicht existiert (z.B. der Kauf von Alkohol).
  • Bid'ah: Eine unzulässige Neuerung in der Religion (Ibadat), für die es keinen Ursprung gibt.
  • Bulugh: Das Erreichen der physischen Geschlechtsreife (Pubertät), ab der eine Person voll religionsmündig (Mukallaf) wird.

F

  • Fard: Eine absolute, unzweifelhafte Pflicht, basierend auf klaren Beweisen (Qur'an oder Mutawatir-Hadith). Wer sie leugnet, begeht Unglaube (Kufr). Wer sie unterlässt, sündigt schwer.
  • Fasid: Fehlerhaft (eine Spezialität der Hanafi-Schule). Ein Vertrag, dessen Basis gültig ist, aber der eine verbotene Zusatzbedingung enthält.
  • Fiqh: Das islamische Recht; das tiefe Verständnis der praktischen religiösen Regeln aus ihren detaillierten Beweisen.

G

  • Gharar: Täuschung, Risiko oder extreme Ungewissheit in einem Vertrag (z.B. der Verkauf von Fischen, die noch im Meer schwimmen).
  • Ghusl: Die rituelle Ganzwaschung (z.B. nach dem Geschlechtsverkehr oder der Menstruation).

H

  • Haram: Absolut verboten. Der Täter wird bestraft, der Unterlasser (aus Gehorsam zu Allah) wird belohnt.
  • Hawl: Das Verstreichen eines islamischen Mondjahres (eine Bedingung für die Zahlung von Zakat auf Erspartes).

I

  • Iddah (عدة): Die gesetzliche Wartezeit einer Frau nach einer Scheidung oder dem Tod des Ehemannes, bevor sie erneut heiraten darf.
  • Ijab und Qabul (إيجاب وقبول): Angebot und Annahme bei einem Vertragsschluss (z.B. Ehe oder Kauf).
  • Ijma' (إجماع): Der Konsens (die Einstimmigkeit) der Rechtsgelehrten einer Epoche über eine bestimmte Frage.
  • Ijtihad (اجتهاد): Die intellektuelle Anstrengung eines qualifizierten Gelehrten (Mujtahid), um aus den Quellen (Qur'an, Sunnah) eine Rechtsnorm abzuleiten.
  • Istihsan (استحسان): Die "juristische Präferenz" (Hanafi-Schule). Das Abweichen von einer strengen Analogie (Qiyas) zugunsten einer Lösung, die dem Gemeinwohl dient oder Härte abwendet.

K

  • Kaffarah (كفارة): Eine schwere Sühneleistung (z.B. 60 Tage fasten oder 60 Arme speisen) für eine schwerwiegende Sünde (z.B. absichtlicher Verkehr im Ramadan).
  • Khul' (خلع): Die Auflösung der Ehe auf Wunsch der Frau, indem sie dem Mann eine Entschädigung (meist die Mahr) zurückgibt.
  • Khums (خمس): Das "Fünfte" (20%). Eine Steuer auf Kriegsbeute und im schiitischen Fiqh auf den jährlichen Netto-Einkommensüberschuss.

M

  • Makruh (مكروه): Verpönt.
    • Tanzihi: Leicht verpönt (Unterlassung wird belohnt, Ausführung nicht bestraft).
    • Tahrimi: Streng verpönt / sündhaft (Hanafi: nahe am Haram).
  • Mandub / Mustahabb (مندوب / مستحب): Empfohlen, lobenswert. Die Ausführung wird belohnt, die Unterlassung wird nicht bestraft.
  • Maslaha (Mursala) (مصلحة مرسلة): Das Gemeinwohl. Eine Methode (besonders Maliki), bei der Gesetze erlassen werden, um Nutzen zu bringen oder Schaden abzuwenden, wenn es keinen spezifischen Text dazu gibt.
  • Mubah (مباح): Erlaubt, neutral. Weder Belohnung noch Strafe.
  • Mut'ah (متعة): Die Zeitehe (Ehe auf Zeit). Im schiitischen Fiqh erlaubt, im sunnitischen Fiqh streng verboten.
  • Mutawatir (متواتر): Ein Hadith, der von so vielen unterschiedlichen Ketten überliefert wurde, dass eine Fälschung absolut ausgeschlossen ist.

N

  • Najasah / Najis (نجاسة / نجس): Rituelle Unreinheit (physisch, z.B. Blut, Urin, Schwein).
  • Nisab (نصاب): Der Freibetrag, ab dem Zakat fällig wird (z.B. 85g Gold).
  • Niyyah (نية): Die bewusste Absicht im Herzen, eine gottesdienstliche Handlung (Ibadah) auszuführen.

Q

  • Qada (قضاء): Das Nachholen einer verpassten Pflicht (z.B. eines Fastentages oder Gebets).
  • Qiyas (قياس): Der Analogieschluss. Das Übertragen einer Rechtsnorm von einem bekannten Fall im Qur'an/Hadith auf einen neuen, ähnlichen Fall aufgrund einer gemeinsamen Ursache ('Illah).

R

  • Riba (ربا): Zins oder Wucher. Absolut Haram in allen Formen (sowohl als Kreditzins als auch als Tauschzins).

S

  • Sunnah (سنة) (als Rechtskategorie): Handlungen, die der Prophet ﷺ ausführte.
    • Mu'akkadah: Stark betonte Sunnah (regelmäßig praktiziert).
    • Ghayr Mu'akkadah: Leichte Sunnah (gelegentlich praktiziert).

T

  • Taharah (طهارة): Die rituelle Reinheit (als Zustand nach Wudu/Ghusl/Tayammum).
  • Talaq (طلاق): Die Scheidung, ausgesprochen durch den Ehemann.
  • Tayammum (تيمم): Die trockene rituelle Waschung mit reiner Erde als Ersatz für Wasser.

W

  • Wajib (واجب): Verpflichtend.
    • In den meisten Schulen synonym mit Fard.
    • Bei Hanafiten: Eine Pflicht, die auf Wahrscheinlichkeitsbeweisen (Ahad) beruht (Unterlassung ist sündhaft, leugnen ist kein Kufr). Wird es im Gebet vergessen, reicht Sujud as-Sahw.
  • Wali (ولي): Der Vormund (meist der Vater oder Bruder), der eine Frau bei der Eheschließung vertritt.
  • Wudu (وضوء): Die kleine rituelle Waschung vor dem Gebet.