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Nikah und Talaq (Ehe und Scheidung) in der Hanafi-Schule
Das Eherecht und die Scheidungsregeln sind ein zentraler Bestandteil des Fiqh. Die hanafitische Schule hat hierbei einige markante Alleinstellungsmerkmale, insbesondere bei der Rolle des Vormunds (Wali) und der Gültigkeit von Scheidungen.
1. Nikah (Die Eheschließung)
Fard (Absolut verpflichtende Säulen)
Ohne diese ist der Ehevertrag (Aqd) von vornherein ungültig (Batil).
- Ijab und Qabul (Angebot und Annahme): Der Vertrag muss in der gleichen Sitzung (Majlis) durch ein klares Angebot und eine klare Annahme geschlossen werden (meist in der Vergangenheitsform, z.B. "Ich habe dich geheiratet").
- Zwei Zeugen: Es müssen zwei muslimische, geistig gesunde, erwachsene männliche Zeugen (oder ein Mann und zwei Frauen) anwesend sein, die Angebot und Annahme gleichzeitig hören.
Wajib (Verpflichtend)
- Mahr (Brautgabe): Die Zahlung einer Brautgabe an die Frau ist Wajib. Wird im Vertrag keine Mahr festgelegt, ist die Ehe dennoch gültig, aber die Frau hat automatisch Anspruch auf die "Mahr al-Mithl" (die übliche Brautgabe von Frauen ihres sozialen Standes). Die hanafitische Mindestmahr beträgt 10 Dirham.
Sunnah
- Dass die Eheschließung öffentlich bekannt gemacht wird.
- Das Halten einer Khutbah (Predigt) vor dem Vertrag.
- Die Eheschließung am Freitag durchzuführen.
- Das Ausrichten eines Walimah (Hochzeitsmahls) durch den Ehemann nach dem Vollzug der Ehe.
Hanafitische Besonderheit zum Wali (Vormund)
- Im Gegensatz zur Mehrheit der Schulen ist nach der Meinung von Abu Hanifa eine erwachsene, geistig gesunde Frau berechtigt, ihren Ehevertrag selbst zu schließen, ohne die Erlaubnis ihres Wali (Vater/Bruder).
- Einschränkung: Wenn sie jemanden heiratet, der sozial nicht zu ihr passt (Kafa'ah fehlt), oder für eine Mahr weit unter ihrem Wert heiratet, hat der Wali das Recht, die Ehe gerichtlich auflösen zu lassen.
Haram (Verbotene Ehen)
- Heirat mit Mahram-Verwandten (Blutsverwandte, Schwiegerverwandte, Milchverwandte).
- Die Heirat einer muslimischen Frau mit einem Nicht-Muslim.
- Heirat auf Zeit (Mut'ah).
- Gleichzeitige Heirat mit zwei Schwestern (oder einer Frau und ihrer Tante).
2. Talaq (Die Scheidung)
Die Hanafi-Schule klassifiziert die Arten, wie eine Scheidung ausgesprochen wird, in Sunnah, Bida'i (Erneuerung/Sündhaft) und deren Rechtskraft.
1. Talaq Ahsan (Die beste Sunnah-Methode)
- Der Mann spricht eine einzige widerrufliche Scheidung (Talaq Raj'i) während einer Reinheitsphase (Tuhr) der Frau aus, in der er keinen Geschlechtsverkehr mit ihr hatte.
- Er lässt sie dann in Ruhe ihre Wartezeit ('Iddah - drei Menstruationszyklen) vollenden.
- Mit Ablauf der 'Iddah wird die Scheidung bindend (Ba'in). Bis dahin kann er sie jederzeit zurücknehmen (Ruju').
2. Talaq Hasan (Die gute Sunnah-Methode)
- Der Mann spricht in drei aufeinanderfolgenden Reinheitsphasen (Tuhr) jeweils eine Scheidung aus (ohne dazwischen Verkehr zu haben). Nach der dritten ist die Scheidung endgültig.
3. Talaq Bida'i (Haram / Sündhafte Methode)
- Urteil: Es ist Haram (streng verboten) und sündhaft, die Scheidung so auszusprechen, aber sie ist nach hanafitischem Recht dennoch rechtskräftig.
- Drei Scheidungen auf einmal aussprechen ("Ich scheide dich dreimal"). Dies zählt im hanafitischen Standard-Fiqh sofort als drei Scheidungen (Talaq Mughallazah), wonach eine Wiederheirat ohne zwischenzeitliche Ehe der Frau (Halalah) unmöglich ist.
- Die Scheidung aussprechen, während die Frau ihre Menstruation hat.
Hanafitische Besonderheit: Scheidung unter Zwang / im Zorn
- Nach der hanafitischen Schule ist eine Scheidung, die im Scherz (Hazl), unter Zwang (Ikrah) oder in leichtem Zorn (bei dem der Verstand noch funktioniert) ausgesprochen wird, vollständig gültig und bindend. (Dies ist eine sehr strenge Position im Vergleich zu anderen Schulen).
- Nur wenn der Zorn so extrem ist, dass der Mann buchstäblich nicht mehr weiß, was er sagt (temporärer Wahnsinn), ist sie ungültig.