Skip to content

Hudud und Qisas (Strafrecht) in der Maliki-Schule

Die Maliki-Schule ist im Strafrecht stark von der Praxis der ersten Muslime in Medina ('Amal Ahl al-Madina) geprägt. Sie vertritt bei Kapitalverbrechen teils strengere Beweisregeln (insbesondere bei Zina) und weicht bei der Definition von "Vorsatz" beim Mord radikal von den Hanafiten ab.


1. Hudud (Die Kapitalverbrechen)

Zina (Unzucht / Ehebruch)

  • Der klassische Beweis: Vier Zeugen (Männer), die den Akt der Penetration exakt gesehen haben, oder ein freies Geständnis.
  • Die Maliki-Spezialität (Schwangerschaft als Beweis):
    • Im Gegensatz zu Hanafi und Shafi'i (die Schwangerschaft nicht als Beweis zulassen, da eine Vergewaltigung oder ein Schlaf-Irrtum vorliegen könnte), ist die Maliki-Schule hier extrem strikt.
    • Urteil: Wenn eine unverheiratete Frau (oder eine Frau, deren Mann erwiesenermaßen lange abwesend ist) schwanger wird, gilt dies nach Imam Malik als ausreichender Beweis für Zina (sofern sie nicht unmittelbar nach der Tat Gewalteinwirkung/Vergewaltigung gemeldet hat). Die Hudud-Strafe kann allein aufgrund der Schwangerschaft vollstreckt werden.

Sariqa (Diebstahl)

  • Der Nisab (Mindestwert): Das Diebesgut muss einen Wert von mindestens 3 Dirham (Silber) oder 1/4 Dinar (Gold) haben, damit die Handamputation (Hadd) greift. (Dies ist deutlich niedriger als die 10 Dirham der Hanafiten).
  • Das Gut muss aus einer geschützten Aufbewahrung (Hirz) gestohlen worden sein.

Hiraba (Straßenraub / Schweres Banditentum)

Hiraba (abgeleitet aus Qur'an 5:33) wird extrem hart bestraft (Kreuzigung, Amputation an gegenüberliegenden Gliedmaßen oder Exil).

  • Maliki-Besonderheit: Die meisten Schulen definieren Hiraba nur als Raubüberfall außerhalb der Stadt (auf Landstraßen), wo keine Hilfe gerufen werden kann.
  • Imam Malik urteilte jedoch, dass auch ein bewaffneter Raubüberfall innerhalb der Stadt (z.B. ein Einbruch in ein Haus mit Waffengewalt, der die Nachbarschaft in Schrecken versetzt) als Hiraba bestraft wird, da der Schrecken und die Gefahr für die Gesellschaft identisch sind.

2. Qisas (Vergeltung / Mord)

Das Recht auf Vergeltung (Qisas) basiert auf der Absichtlichkeit der Tat ('Amd). Hier offenbart sich ein diametraler Gegensatz zur hanafitischen Schule.

Die Definition von Mord ('Amd)

  • Die Hanafiten sagen: Ob es ein Mord war, der mit dem Tod (Qisas) bestraft wird, hängt primär von der Art der Waffe ab (ein Schwert bedeutet Mord, ein Stein ist nur "Totschlag" ohne Qisas).
  • Die Malikiten (und Imam Malik): Schauen nicht auf das Werkzeug, sondern auf die Absicht der Tat (Niyyah/Qasd).
    • Urteil: Wenn jemand die bewusste Absicht hatte, jemandem massiv Gewalt anzutun oder ihn zu töten, dann ist es immer absichtlicher Mord ('Amd) und zieht die Todesstrafe (Qisas) nach sich, völlig unabhängig vom Tatwerkzeug.
    • Ob er ein Schwert, eine Pistole, einen schweren Stein, einen Holzknüppel benutzte oder den Kopf des Opfers absichtlich gegen eine Wand schlug – es gibt keinen "Shibh al-'Amd" (Totschlag). Wer absichtlich extrem gewalttätig handelt, ist ein Mörder und wird hingerichtet (außer die Erben vergeben).

Qasamah (Der Reinigungseid bei Mordverdacht)

  • Findet man einen Toten in einem Stadtviertel oder auf dem Land eines Stammes, und es gibt Indizien (Lauth), wer der Täter sein könnte, aber keine Beweise, wird "Qasamah" angewandt.
  • 50 Männer der Familie des Opfers können schwören, dass der Angeklagte der Mörder ist. Nach den Malikis rechtfertigt dieser Eid die Ausführung der Todesstrafe (Qisas) gegen den Angeklagten. (Andere Schulen erlauben auf Basis von Qasamah oft nur das Eintreiben von Blutgeld (Diya), aber kein Qisas).