Skip to content

Nikah und Talaq (Ehe und Scheidung) in der Maliki-Schule

Das Familienrecht der Maliki-Schule ist sehr gemeinschaftsorientiert. Besonders die Rolle des Wali und die Möglichkeit der Frau, bei Misshandlung die Scheidung einzuklagen, sind hier sehr fortschrittlich ausgebaut.


1. Nikah (Die Eheschließung)

Fard (Die Säulen / Arkan des Ehevertrags)

  1. Der Ehemann und die Ehefrau: Beide müssen frei von Ehehindernissen (z.B. Ihram, Mahram) sein.
  2. Der Wali (Vormund):
    • Wie bei den Shafi'is ist die Eheschließung ohne Wali Batil (nichtig). Keine Frau kann sich selbst verheiraten.
    • Besonderheit: Ein Vater hat das Recht (Ijbar), seine jungfräuliche Tochter ohne ihre formelle Erlaubnis zu verheiraten (obwohl es Sunnah ist, sie zu fragen). Bei einer Frau, die bereits verheiratet war (Thayyib), muss er zwingend ihre Erlaubnis einholen.
  3. Die Formel (Sighah - Ijab und Qabul): Das klare Angebot und die Annahme.
  4. Die Mahr (Brautgabe):
    • Maliki-Besonderheit: Die Nennung/Vereinbarung der Mahr gehört zu den Bedingungen für die Gültigkeit (Shurut as-Sihha) des Vertrages, oder zumindest das Einverständnis, dass eine Mahr gezahlt wird. Die Mindestmahr beträgt 3 Dirham.

Die Zeugen (Maliki-Sonderregel)

  • Im Gegensatz zu Hanafi und Shafi'i (wo die Zeugen beim Vertragsschluss zwingend anwesend sein müssen), ist es im Maliki-Fiqh erlaubt, den Vertrag ohne Zeugen zu schließen.
  • Aber: Es ist Fard, dass zwei Zeugen (oder die öffentliche Bekanntmachung) spätestens vor dem Vollzug der Ehe (Dukhul) vorhanden sind. Ein heimlicher Vollzug der Ehe ohne vorherige Zeugen/Bekanntmachung ist verboten.

2. Talaq (Die Scheidung)

Die Formulierung

  • Wie überall: Sarih ("Ich scheide dich") ist sofort gültig, ohne Absicht. Kinayah (indirekte Worte) erfordern die Absicht.
  • Maliki-Strenge: Wenn ein Mann im Zorn, im Scherz oder betrunken (wenn er selbst an der Trunkenheit schuld ist) die Scheidung ausspricht, ist sie gültig.

Scheidung durch die Frau (Faskh / Tatliq)

Die Maliki-Schule ist historisch die Schule, die der Frau die weitreichendsten Rechte einräumt, die Scheidung vor einem Richter (Qadi) zu erzwingen, selbst wenn der Mann sich weigert. Ein Richter kann die Ehe auflösen bei:

  1. Dharar (Schaden/Misshandlung): Wenn der Mann sie physisch oder psychisch misshandelt (und zwei Zeugen das bestätigen).
  2. Nicht-Unterhalt (Nafaqah): Wenn der Mann sie nicht versorgt, weil er mittellos ist oder sich weigert.
  3. Verlassenwerden: Wenn der Mann für längere Zeit verschwindet (verschollen ist) und die Frau darunter leidet.
  4. Krankheit/Defekt: Wenn der Mann eine ansteckende oder abstoßende Krankheit hat oder zeugungsunfähig ist.

3. Khul' (Einvernehmliche Scheidung)

Die Frau kann die Ehe beenden, indem sie dem Mann die Mahr (oder einen anderen Betrag) zurückgibt, woraufhin er die Scheidung (Talaq Ba'in) ausspricht.