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At'imah (Speisen und Getränke) in der Hanbali-Schule
Die Hanbali-Schule stützt sich bei Speisegesetzen streng auf die vorhandenen Ahadith. Dies führt zu klaren, kategorischen Verboten von Raubtieren, lässt aber gleichzeitig Spielraum für Ausnahmen, die der Prophet ﷺ explizit benannt hat (wie bei der Hyäne).
1. Landtiere
Damit das Fleisch eines Landtieres Halal ist, muss es rituell geschlachtet werden.
Halal (Mubah - Erlaubt)
- Die üblichen Nutz- und Weidetiere: Rinder, Schafe, Ziegen, Kamele.
- Geflügel: Hühner, Tauben, Strauße, etc.
- Wild: Hasen, Hirsche, Rehe, Gazellen, Wildesel (Zebras).
- Pferdefleisch: Ist in der Hanbali-Schule explizit Halal (erlaubt durch direkte Ahadith, in denen die Gefährten in der Zeit des Propheten Pferde aßen).
- Die Hyäne (Dabu'): Dies ist eine der bekanntesten Ausnahmen der Hanbali- (und Shafi'i-) Schule. Obwohl die Hyäne Reißzähne hat, wird sie als Halal eingestuft, da ein authentischer Hadith von Jabir ibn Abdullah besagt, dass der Prophet ﷺ die Hyäne als "Wildtier" (Sayd) deklarierte, das gegessen werden darf.
Haram (Verboten)
- Schweinefleisch (Najis al-Ayn).
- Das Fleisch von domestizierten Eseln und Maultieren (durch Hadith in Khaybar verboten).
- Raubtiere (Siba'): Alle Tiere, die Reißzähne haben und damit andere Lebewesen jagen (Löwen, Tiger, Bären, Wölfe, Leoparden).
- Hanbali-Strenge: Im Gegensatz zur Shafi'i-Schule (die den Fuchs erlaubt), ist in der klassischen Hanbali-Schule auch der Fuchs Haram, da er Reißzähne hat.
- Hunde und Katzen.
- Raubvögel: Alle Vögel, die mit Krallen jagen und Fleisch zerreißen (Adler, Falken, Eulen).
- Abscheuliche Tiere (Khaba'ith): Tiere, die bei gesunden Menschen von Natur aus Ekel erregen (wie Ratten, Schlangen, Insekten, Würmer, Fledermäuse).
- Tiere, die von selbst verendet sind (Aas / Maytah) oder die nicht im Namen Allahs geschlachtet wurden.
2. Wassertiere
Die Hanbali-Schule ist bei Wassertieren (wie Shafi'i und Maliki) weitreichend.
- Grundsatz: Alles, was nur im Wasser lebt und an Land nicht dauerhaft überleben kann, ist Halal. (Fische, Wale, Haie, etc.).
- Sie bedürfen keiner Schlachtung.
- Ausnahme: Wenn ein Wassertier an Land genauso überleben kann wie im Wasser (Amphibien wie Frösche, Krokodile, Wasserschlangen), dann sind sie Haram (entweder weil sie "Abscheulichkeiten" sind oder zu den Raubtieren zählen).
- Dinge wie Krabben und Garnelen sind Halal.
3. Die rituelle Schlachtung (Dhabh)
Damit das Fleisch von Landtieren erlaubt ist, muss es geschlachtet werden (Dhabh für kleine Tiere, Nahr für Kamele).
Bedingungen (Shurut/Fard)
- Der Schlachter: Muss ein zurechnungsfähiger Muslim oder ein Kitabi (Jude/Christ) sein. (Die Hanbalis erlauben auch die Schlachtung durch Kinder, wenn sie alt genug sind, den Prozess zu verstehen).
- Das Werkzeug: Ein scharfes Objekt (Messer, scharfer Stein), das Blut fließen lässt. (Zähne und Krallen sind verboten).
- Der Schnitt: Das Durchtrennen der Luftröhre (Hulqum) und der Speiseröhre (Mari'). (Das Durchtrennen der Halsschlagadern ist stark empfohlen, aber die beiden erstgenannten sind die absolute Mindestbedingung).
- Die Basmalah (Das entscheidende Hanbali-Merkmal):
- Das Sprechen von "Bismillah" zum Zeitpunkt des Schnitts ist Wajib (verpflichtend).
- Lässt ein Muslim die Basmalah absichtlich weg, ist das Fleisch Haram (Aas).
- Vergisst der Muslim die Basmalah unabsichtlich, ist das Fleisch Halal. (Diese mittlere Position teilt die Hanbali-Schule oft mit der Hanafi-Schule, während Shafi'i sie nur als Sunnah ansieht).
4. Getränke
- Jedes Getränk, das berauscht (Khamr), ist absolut Haram. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es aus Trauben, Datteln, Getreide oder chemisch hergestellt wird (Bier, Wein, Wodka).
- Es gilt die Regel: "Was in großer Menge berauscht, ist auch in kleiner Menge Haram."
- Berauschende Flüssigkeiten gelten im Hanbali-Fiqh als Najis (rituell unrein). Wenn sie auf die Kleidung fallen, muss diese für das Gebet gewaschen werden.