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Minhaj: Kitab al-Buyu' (Handel)
Quelle: Minhaj al-Talibin
Der Schutz des Eigentums
Das schafi'itische Handelsrecht ist geprägt durch den Schutz vor Betrug und Ungewissheit.
1. Khiyar al-Majlis (Die Option der Sitzung)
Dies ist das Markenzeichen des schafi'itischen Handelsrechts:
Die Regel: Solange Käufer und Verkäufer am Ort des Handels verweilen und sich noch nicht getrennt haben, können beide ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
Begründung: Ein expliziter Hadith des Propheten ("Die beiden Handelspartner haben eine Option, solange sie sich nicht getrennt haben"). Während Hanafiten und Malikiten diesen Hadith durch Logik oder Praxis einschränken, folgt Shafi'i hier dem direkten Wortlaut.
2. Verbot von Gharar
Schafi'iten verbieten jede Art von Verkauf, bei dem das Objekt nicht existiert oder nicht präzise beschrieben werden kann (z.B. "Ich verkaufe dir, was in diesem Netz gefangen wird").
3. Riba (Zins)
Die Definition ist ähnlich wie in den anderen Schulen, aber Schafi'iten betonen besonders den sofortigen Austausch bei Gütern, die als Grundnahrungsmittel gelten.