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Muwatta: Kitab al-Hudud wa al-Diyat (Strafrecht)

Quelle: Al-Muwatta, Buch 41 ff.

Justiz und Strafmaß

Imam Malik ist bekannt für seine Strenge in der Beweisführung und seine Milde bei Zweifeln (Shubhat).

1. Hudud (Festgelegte Strafen)

  • Diebstahl: Die Strafe (Handamputation) wird nur vollzogen, wenn der Wert des Diebesgutes den Nisab (ca. 3 Dirham oder ein Viertel Dinar) erreicht und aus einem gesicherten Ort entwendet wurde.

  • Zina (Ehebruch): Malik fordert die koranischen vier Zeugen, die den Akt direkt gesehen haben müssen. Er betont die Schwere dieser Anschuldigung und die Strafe für Verleumdung (Qadhf), wenn die Zeugen nicht ausreichen.

2. Diyat (Blutgeld)

  • Währung der Diyat: Malik legt das Blutgeld für ein Leben auf 100 Kamele fest (oder den entsprechenden Wert in Gold/Silber). Er unterscheidet präzise zwischen vorsätzlicher Tötung und fahrlässiger Tötung.

  • Blutgeld für Frauen: Im malikitischen Recht beträgt das Blutgeld für eine Frau die Hälfte des Blutgeldes für einen Mann.

3. Qasama (Der Eid bei Mordverdacht)

Eine malikitische Spezialität:

  • Wenn ein Mordverdacht besteht, aber keine klaren Beweise vorliegen, können die Verwandten des Opfers 50 Eide schwören, um die Schuld des Verdächtigen zu bekräftigen oder das Blutgeld einzufordern. Malik sieht dies als Schutzmittel für die Stämme in Medina.

'Amal-Beobachtung

Malik zitiert oft die Urteile von Umar ibn al-Khattab als maßgebliche Präzedenzfälle für die Justiz in Medina. Er legt fest, dass ein Richter niemals ein Urteil fällen darf, während er zornig ist.

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