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Hudud und Qisas (Strafrecht) in der Hanbali-Schule
Die Hanbali-Schule legt das Strafrecht sehr wörtlich anhand der Hadithe aus und wendet teilweise strenge Ta'zir-Strafen (Ermessensstrafen) an, wo Hudud nicht greifen.
1. Hudud (Die Kapitalverbrechen)
Zina (Unzucht)
- Es gelten die klassischen extrem hohen Beweishürden (vier männliche Zeugen der Penetration).
- Schwangerschaft bei einer Unverheirateten ist kein Beweis für Zina, da Zwang oder Irrtum vorliegen könnten.
Shurb al-Khamr (Alkoholkonsum)
- Die Hadd-Strafe beträgt nach der Standardmeinung der Hanbalis 80 Peitschenhiebe für einen freien Muslim (basierend auf dem Konsens der Sahaba unter 'Umar).
Sariqa (Diebstahl)
- Der Nisab: Wie bei den Shafi'is und Malikis liegt der Mindestwert des Diebesguts für eine Amputation bei 3 Dirham Silber oder 1/4 Dinar Gold (gestützt auf den Hadith über den Diebstahl eines Schildes).
2. Qisas (Vergeltung)
Die Definition von Mord ('Amd)
Die Hanbalis haben eine sehr klare, umfassende Definition von vorsätzlichem Mord.
- Wenn jemand mit einem Gegenstand zuschlägt, der im Allgemeinen (Ghaliban) tödlich ist, und das Opfer stirbt, ist es Mord ('Amd) und zieht Qisas nach sich.
- Die Hanbali-Erweiterung: Selbst wenn das Werkzeug normalerweise nicht tötet (wie ein kleiner Stock oder eine Peitsche), der Täter aber so lange und wiederholt zuschlägt, bis das Opfer stirbt, wird dies im Hanbali-Fiqh als absichtlicher Mord ('Amd) gewertet. (Bei Hanafi/Shafi'i wäre dies oft nur Shibh al-'Amd / Totschlag ohne Todesstrafe).
Ta'zir (Ermessensstrafen)
- In allen Schulen darf ein Richter Strafen (Ta'zir) für Verbrechen verhängen, für die es keine feste Qur'an-Strafe (Hadd) gibt (z.B. Betrug, Beleidigung, Schlägerei).
- Hanbali-Besonderheit: In den meisten Schulen darf eine Ta'zir-Strafe niemals die Härte einer Hadd-Strafe erreichen (also maximal 39 Peitschenhiebe). Einige hanbalitische Gelehrte (wie Ibn Taymiyyah) argumentierten jedoch, dass bei extremen, gesellschaftsgefährdenden Verbrechen (wie Drogenhandel oder systematischer Korruption) die Ta'zir-Strafe auf Ermessen des Herrschers sogar bis zur Todesstrafe ausgeweitet werden darf (Ta'zir bil-Qatl).