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Fara'id (Das Erbrecht) in der Hanafi-Schule
Das islamische Erbrecht (Fara'id) ist im Qur'an mathematisch hochgradig präzise festgelegt. Die Hanafi-Schule zeichnet sich hier durch eine besondere Großzügigkeit gegenüber mütterlichen Verwandten (Dhawu al-Arham) aus, wenn keine engen männlichen Erben vorhanden sind.
1. Die Grundprinzipien des Erbrechts
Bevor das Vermögen (Tarikah) eines Verstorbenen aufgeteilt wird, müssen in genau dieser Reihenfolge vier Pflichten erfüllt werden:
- Tajhiz: Die Bezahlung der Bestattungskosten (Leichentuch, Grab) aus dem Vermögen.
- Duyun: Die Begleichung aller fälligen Schulden. (Sowohl Schulden bei Allah wie unbezahlte Zakat als auch Schulden bei Menschen).
- Wasiyyah: Die Ausführung des Testaments. (Bedingung: Maximal 1/3 des Restvermögens, und das Testament darf keinen der gesetzlichen Erben begünstigen).
- Tawzi': Die Aufteilung des verbleibenden Restes an die rechtmäßigen Erben.
2. Die Kategorien der Erben
Die Hanafi-Schule teilt die Erben in eine strikte Hierarchie ein. Die untere Gruppe erbt nur, wenn aus der oberen niemand (oder nicht genug) da ist, um das Vermögen vollständig aufzunehmen.
Stufe 1: Ashab al-Furud (Die Anteilseigner)
Das sind die Erben, deren genaue Brüche (1/2, 1/4, 1/8, 2/3, 1/3, 1/6) im Qur'an festgelegt sind (z.B. Ehepartner, Eltern, Töchter).
- Beispiel: Der Ehemann erbt 1/2, wenn die Frau keine Kinder hat; 1/4, wenn sie Kinder hat.
Stufe 2: Al-'Asabat (Die agnatischen Erben)
Das sind die männlichen Verwandten über die väterliche Linie (Söhne, Väter, Brüder, Onkel väterlicherseits).
- Sie erben alles, was übrig bleibt, nachdem die Ashab al-Furud ihre festen Anteile bekommen haben.
- Gibt es keine Ashab al-Furud, erben sie alles.
- Gibt es mehrere, schließt der nähere Verwandte den entfernteren komplett aus (der Sohn schließt den Bruder aus).
Stufe 3: Al-Radd (Die Rückgabe)
Wenn nach der Auszahlung der Qur'an-Anteile (Stufe 1) noch Geld übrig ist, aber keine männlichen 'Asabat (Stufe 2) da sind:
- Das überschüssige Geld wird proportional an die Ashab al-Furud zurückgegeben (Radd).
- Ausnahme: Nach klassischer hanafitischer Lehre haben Ehemann und Ehefrau kein Recht auf Radd. (Wenn z.B. nur eine Ehefrau und eine Tochter da sind, bekommt die Frau 1/8, die Tochter 1/2 + den ganzen Rest durch Radd). Spätere Fatwas erlaubten den Radd an Ehepartner, wenn sonst das Geld an einen korrupten Staat fallen würde.
Stufe 4: Dhawu al-Arham (Die mütterlichen Verwandten)
Dies ist eine große Besonderheit der Hanafi-Schule. (Die Shafi'i- und Maliki-Schulen lehnten dies klassisch ab).
- Gibt es weder 'Asabat (Vaterslinie) noch Erben für Radd, erben nach der Hanafi-Schule die mütterlichen Verwandten und entfernten weiblichen Verwandten (z.B. Tanten mütterlicherseits, Töchter von Brüdern, Onkel mütterlicherseits).
- Abu Hanifa argumentierte mit dem Qur'an-Vers (8:75): "Und die Blutsverwandten stehen einander näher im Buch Allahs." Er weigerte sich, das Geld an die Staatskasse (Bayt al-Mal) zu geben, solange noch irgendein Blutverwandter existiert.
3. Die 'Awl-Doktrin (Die proportionale Kürzung)
Was passiert, wenn die im Qur'an festgelegten Brüche in der Summe mehr als 100% (bzw. 1/1) ergeben? (Z.B. Ehemann = 1/2, zwei Vollschwestern = 2/3. Zusammen = 7/6).
- Die Hanafi-Schule wendet das Prinzip von 'Awl an (eingeführt durch 'Umar ibn al-Khattab).
- Der Nenner wird künstlich auf die Summe der Zähler erhöht. Alle Erben bekommen ihren Anteil proportional gekürzt, damit das Vermögen gerecht und ohne Bevorzugung aufgeteilt werden kann.
4. Erbhindernisse (Mawani' al-Ith)
Eine Person verliert ihren kompletten Erbanspruch, wenn eines der drei Dinge zutrifft:
- Sklaverei: Ein Sklave erbt nicht und vererbt nicht.
- Mord (Qatl): Wer seinen Erblasser tötet (selbst aus Versehen, z.B. bei einem Autounfall), erbt nichts. Die Hanafi-Regel ist hier sehr strikt: Jede Art von Tötung, die Blutgeld (Diya) oder Vergeltung (Qisas) erfordert, blockiert das Erbe.
- Religionsverschiedenheit (Ikhtilaf al-Din): Ein Muslim erbt nicht von einem Nicht-Muslim und umgekehrt. (Ein Abgefallener / Murtadd erbt von niemandem).