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Buyu' (Handel und Finanzen) in der Maliki-Schule
Die Maliki-Schule legt im Handel großen Wert auf die Vermeidung von Gharar (Unsicherheit) und Riba (Zins), erlaubt aber auch pragmatische Ausnahmen durch das Konzept der Maslaha (des allgemeinen Nutzens) und den Brauch der Leute von Medina ('Amal Ahl al-Madinah).
1. Die Säulen des Kaufvertrags (Arkan)
Ein gültiger Kaufvertrag benötigt drei Hauptelemente.
Fard (Verpflichtend)
- Die Vertragspartner (Aqidan): Beide müssen geistig gesund und fähig zur Unterscheidung (Tamyiz) sein. Ein Vertrag mit einem unreifen Kind ist ungültig (Batil).
- Das Vertragsobjekt: Die Ware und der Preis. Die Ware muss rein (Tahir) und von Nutzen sein. (Verkauf von Schweinefleisch oder Alkohol ist Batil).
- Die Formel (Sighah):
- Maliki-Besonderheit: Im Gegensatz zur Strenge der Shafi'i-Schule ist im Maliki-Fiqh die Formel sehr weit gefasst. Jeder Ausdruck, jede Geste und jede Handlung (Mu'atah), die in der Gesellschaft als Kauf/Verkauf verstanden wird, macht den Vertrag vollständig und bindend gültig. (Ein Handschlag oder das bloße Übergeben des Geldes reicht völlig aus).
2. Riba (Zins) - Haram
Die Maliki-Schule definiert Riba (speziell Riba al-Fadl beim Tausch von Gütern) sehr spezifisch:
Riba al-Fadl (Zins durch Mehrwert beim Tausch): Riba al-Fadl tritt nur bei Dingen auf, die zwei Bedingungen erfüllen:
- Sie müssen ein Grundnahrungsmittel (Qut) sein.
- Sie müssen lagerfähig/trockenbar (Muddakhar) sein. (Beispiele: Weizen, Gerste, Datteln, Salz, Mais).
Tauscht man diese untereinander (Weizen gegen Weizen), muss die Menge absolut gleich sein und der Tausch sofort stattfinden.
Der große Unterschied: Auf Dinge, die keine haltbaren Nahrungsmittel sind (z.B. Obst wie Äpfel oder Gemüse wie Tomaten), gibt es nach der Maliki-Schule kein Riba al-Fadl. Man darf z.B. 1 Kilo Äpfel gegen 2 Kilo Äpfel tauschen (obwohl dies in anderen Schulen oft Haram ist).
Gold und Silber (Geld): Auch hier gilt striktes Riba-Verbot. Tausch nur in gleicher Menge und Hand in Hand.
Riba an-Nasi'ah (Kredit-Zins): Jeder vertraglich geforderte Mehrwert bei einem Darlehen ist strengstens Haram.
3. Ungültige Verträge
Wie die Shafi'is verwenden die Malikis die Begriffe Fasid (fehlerhaft) und Batil (nichtig) oft synonym im Verkauf.
- Ein Verkauf, der Gharar (massive Unsicherheit oder Täuschung) enthält, ist ungültig. (Beispiel: "Ich verkaufe dir, was in meiner Tasche ist, für 10 Euro").
- Urbun (Anzahlung): Ein Verkauf mit einer Anzahlung (die der Verkäufer behält, falls der Käufer abspringt) ist nach klassischer Maliki-Meinung ungültig/Haram (obwohl Hanbaliten dies erlauben).
- Bay'ayn fi Bay' (Zwei Verkäufe in einem): "Ich verkaufe dir dies für 10 in bar, oder für 15 auf Raten" – wenn man sich beim Auseinandergehen nicht auf einen der beiden Preise geeinigt hat, ist der Vertrag Haram/ungültig.
4. Gültige Sonderverträge (Mubah)
- Salam (Terminkauf): Der Käufer zahlt den Preis im Voraus für eine genau spezifizierte Ware (z.B. 1 Tonne Weizen), die zu einem festen Termin in der Zukunft geliefert wird. Dies ist Mubah.
- Istisna' (Werklieferungsvertrag): Einen Handwerker beauftragen, etwas herzustellen.
5. Khiyar (Rücktrittsrecht)
- Maliki-Besonderheit zu Khiyar al-Majlis: Die Maliki-Schule lehnt das "Rücktrittsrecht der Sitzung" ab. (Imam Malik stützte sich hier auf den Brauch von Medina). Sobald Angebot und Annahme erfolgt sind, ist der Vertrag bindend, selbst wenn beide Parteien noch im Raum stehen. Niemand kann einfach so zurücktreten, außer der andere stimmt zu (Iqalah).
- Khiyar al-Shart: Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht (z.B. für 3 Tage) ist erlaubt.
- Khiyar al-'Ayb: Das Recht, Ware wegen eines versteckten Mangels zurückzugeben, ist garantiert.