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Hajj und Umrah (Pilgerfahrt) in der Hanafi-Schule
Der Hajj ist die fünfte Säule des Islam und muss einmal im Leben vollzogen werden, sofern die Mittel dazu vorhanden sind. Die Hanafi-Schule klassifiziert die Riten sehr genau in Arkan (Fard), Wajibat und Sunan.
1. Die Stellung der Hajj und Umrah
- Hajj: Einmal im Leben Fard, wenn man körperlich fähig und finanziell in der Lage ist (inklusive Versorgung der Familie während der Abwesenheit). Die Pflicht ist 'ala al-tarakhi (kann aufgeschoben werden), aber es ist sündhaft, sie ohne Grund bis zum Lebensende hinauszuzögern.
- Umrah: Ist in der Hanafi-Schule eine Sunnah Mu'akkadah (betonte Sunnah) einmal im Leben (im Gegensatz z.B. zur Shafi'i-Schule, wo sie Fard ist).
2. Die Säulen (Arkan / Fard) des Hajj
Werden diese weggelassen, ist der Hajj ungültig und kann nicht durch ein Sühneopfer (Dam) repariert werden.
- Ihram (Der Weihezustand): Streng genommen ist der Ihram eine Vorbedingung (Shart), wird aber oft zu den Arkan gezählt. Er besteht aus der Absicht (Niyyah) und dem Talbiyah ("Labbayk Allahumma labbayk"). Ohne Talbiyah ist der Ihram nach Hanafi-Meinung nicht gültig.
- Wuquf in 'Arafah: Das Verweilen in der Ebene von 'Arafah am 9. Dhu al-Hijjah (auch wenn es nur für einen kurzen Moment nach dem Dhuhr-Eintritt bis zum Fajr des nächsten Tages ist).
- Tawaf al-Ziyarah (Tawaf al-Ifadah): Das Umrunden der Kaaba nach dem Verweilen in 'Arafah (am 10., 11. oder 12. Dhu al-Hijjah). Nach Abu Hanifa sind 4 der 7 Runden Fard, die restlichen 3 sind Wajib.
3. Die verpflichtenden Handlungen (Wajibat) des Hajj
Wird ein Wajib (auch unabsichtlich) weggelassen, bleibt der Hajj gültig, aber es muss zwingend ein Sühneopfer (Dam - meist ein Schaf) geschlachtet werden.
- Das Eintreten in den Ihram vor oder an den Miqat-Grenzen (nicht erst nach dem Überschreiten).
- Das Verweilen in Muzdalifah für eine gewisse Zeit zwischen Fajr und Sonnenaufgang am 10. Dhu al-Hijjah.
- Das Steinigen der Jamarat (Ramy).
- Das Scheren (Halq) oder Kürzen (Qasr) der Haare.
- Das Durchführen des Sa'i (Laufen) zwischen Safa und Marwa (beginnend bei Safa). Hanafi-Besonderheit: Sa'i ist Wajib, nicht Fard!
- Dass der Sa'i nach einem gültigen Tawaf durchgeführt wird.
- Die drei restlichen Runden des Tawaf al-Ziyarah (Runde 5, 6 und 7).
- Das Beginnen des Tawaf vom Hajar al-Aswad (Schwarzer Stein) aus.
- Das Durchführen des Tawaf zu Fuß (für jemanden, der dazu fähig ist).
- Den Tawaf innerhalb der Masjid al-Haram durchführen (außerhalb von Hijr Isma'il).
- Tawaf al-Wida' (Abschieds-Tawaf) für Pilger, die nicht in Mekka leben.
4. Die Sunnah-Handlungen (Sunan) des Hajj
Werden diese weggelassen, ist der Hajj gültig und es ist keine Sühne erforderlich, aber man verliert den Lohn.
- Ghusl vor dem Anlegen der Ihram-Kleidung.
- Tawaf al-Qudum (Ankunfts-Tawaf) für denjenigen, der Hajj Ifrad (nur Hajj) oder Qiran (Hajj und Umrah kombiniert) macht.
- Idtiba' (das Entblößen der rechten Schulter) während des Tawaf, nach dem ein Sa'i folgt.
- Raml (das schnelle Gehen mit kurzen Schritten) in den ersten drei Runden des Tawaf.
- Das Verweilen in Mina in den Nächten vor dem Steinigen (Tage des Tashriq). (In der Hanafi-Schule ist dies Sunnah, während es bei anderen oft Wajib ist!).
5. Verbote im Ihram-Zustand (Muharramat)
Das Begehen dieser Taten erfordert Sühne (Fidya/Dam).
Haram (Verboten)
- Tragen von genähter/geformter Kleidung (für Männer).
- Bedecken des Kopfes (für Männer) und des Gesichts (für Männer und Frauen).
- Verwenden von Parfüm an Körper oder Kleidung.
- Schneiden/Entfernen von Haaren oder Nägeln.
- Geschlechtsverkehr oder das Vorspiel dazu. (Vollzogener Geschlechtsverkehr vor dem Wuquf in Arafah macht den Hajj ungültig).
- Jagen von wilden Landtieren im Haram-Gebiet (oder ihnen den Weg abschneiden).
Makruh (Verpönt)
- Das Entfernen von Schmutz vom Körper durch hartes Reiben (sodass evtl. Haare ausfallen).
- Das Benutzen von duftender Seife (wobei stark duftende Seife fast als Parfümierung gilt).