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Siyam (Das Fasten) in der Shafi'i-Schule

Das Fasten wird im Shafi'i-Fiqh sehr strukturiert behandelt. Eine der markantesten Positionen dieser Schule ist die Notwendigkeit der täglichen nächtlichen Absicht (Niyyah) im Ramadan.


1. Die Säulen des Fastens (Arkan)

Fard (Säulen)

Ohne diese ist ein Fastentag ungültig.

  1. Niyyah (Absicht):
    • Für Fard-Fasten (Ramadan, Kaffarah, Qada, Nadhr) muss die Absicht in der Nacht (zwischen Maghrib und Fajr) gefasst werden. Man kann nicht morgens noch die Absicht fassen.
    • Besonderheit: Die Absicht muss für jeden einzelnen Tag erneuert werden. (Eine Absicht für den gesamten Monat reicht nicht aus).
    • Für freiwilliges Fasten (Nafl) kann die Absicht bis zur Zeit des Dhuhr gefasst werden (sofern man noch nichts gegessen hat).
  2. Imsak (Enthaltung): Verzicht auf Essen, Trinken und Geschlechtsverkehr von der wahren Morgendämmerung (Fajr) bis zum Sonnenuntergang (Maghrib).
  3. Die fastende Person (Sa'im): Muss Muslim sein, geistig gesund und frei von Menstruation/Wochenfluss (Frauen).

2. Sunnah (Empfohlene Handlungen)

  • Suhur: Das Einnehmen der Mahlzeit vor der Dämmerung, und diese so spät wie möglich (kurz vor Fajr) zu sich zu nehmen.
  • Ta'jil al-Fitr: Das Fasten sofort nach dem sicheren Eintritt des Maghrib (Sonnenuntergang) brechen.
  • Das Fastenbrechen mit Datteln (Rutab oder Tamr) oder Wasser.
  • Das Sprechen des Dua beim Fastenbrechen (Allahumma laka sumtu...).
  • Das Vermehren von Sadaqah (Almosen) und Koran-Rezitation im Ramadan.
  • Fasten an den weißen Tagen (13., 14., 15. des Mondmonats), montags und donnerstags, sowie 6 Tage im Shawwal.

3. Makruh (Verpönte Handlungen)

  • Hijama (Schröpfen/Blut abnehmen): Dies bricht das Fasten nicht, ist aber Makruh, da es den Körper schwächt.
  • Das Vorkauen von Nahrung (z.B. für ein Baby) oder das Probieren von Essen ohne zwingenden Grund (Gefahr des Herunterschluckens).
  • Der Gebrauch des Miswak nach der Zeit von Dhuhr (islamischer Mittag). Die Shafi'i-Schule sieht dies als Makruh an, da der Fastengeruch (Khuluf) aus dem Mund am Nachmittag eine Auszeichnung vor Allah ist, die nicht weggeputzt werden sollte.
  • Küsse und Umarmungen zwischen Eheleuten, wenn dies die Gefahr birgt, Gelüste zu erwecken (was das Fasten gefährden könnte).

4. Das Brechen des Fastens (Nawaqid)

Handlungen, die das Fasten ungültig machen und ein Qada (Nachholen des Tages) erfordern:

  • Absichtliches Essen, Trinken oder das Einführen von etwas Greifbarem ('Ayn) in eine der natürlichen Körperöffnungen (Mund, Nase, Ohren, Anus, Genitalien) bis in die Körperhöhle (Jauf).
  • Absichtliches Erbrechen. (Unabsichtliches Erbrechen bricht das Fasten nicht).
  • Selbstbefriedigung (Masturbation), die zur Ejakulation (Sperma) führt. (Träume (Ihtilam) brechen das Fasten jedoch nicht).
  • Eintritt von Menstruation (Hayd) oder Wochenbettblutung (Nifas) - auch wenn es nur wenige Minuten vor Maghrib passiert.
  • Verlust des Verstandes oder Abfall vom Glauben (Riddah) während des Tages.

Achtung: Geschieht das Essen oder Trinken aus Vergesslichkeit (man vergisst komplett, dass man fastet), bleibt das Fasten in der Shafi'i-Schule absolut gültig (ebenso wie bei den Hanafiten, aber im Gegensatz zur Maliki-Schule).


5. Wann ist eine Sühne (Kaffarah) erforderlich?

Die Sühne (Kaffarah) im Fasten ist eine harte Strafe (zwei Monate ununterbrochen fasten oder 60 Arme speisen).

  • In der Shafi'i-Schule wird die Kaffarah ausschließlich für das Brechen des Ramadan-Fastens durch absichtlichen Geschlechtsverkehr (Jima') während der Fastenzeit fällig.
  • Für das absichtliche Brechen des Fastens durch Essen oder Trinken wird keine Kaffarah fällig (nur Qada und Tawbah/Reue). (Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Hanafi- und Maliki-Schule, wo auch absichtliches Essen Kaffarah erfordert).
  • Die Kaffarah für den Geschlechtsverkehr lastet in der Shafi'i-Schule primär auf dem Ehemann, nicht auf der Frau.

6. Schwangerschaft und Stillzeit (Fidya)

Wenn eine schwangere oder stillende Frau aus Sorge um sich selbst (und/oder das Kind) das Fasten abbricht, muss sie die Tage nachholen (Qada).

  • Besonderheit: Bricht sie das Fasten ausschließlich aus Sorge um ihr Kind (und nicht aus Sorge um ihre eigene Gesundheit), so muss sie den Tag nachholen (Qada) UND zusätzlich für jeden verpassten Tag ein Fidya (ca. 750g Grundnahrungsmittel wie Reis/Weizen) an die Armen zahlen.