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Hajj und Umrah (Pilgerfahrt) in der Shafi'i-Schule
Der Hajj ist die fünfte Säule des Islam. Die Shafi'i-Schule ist eine der beiden Rechtsschulen (neben Hanbali), die auch die Umrah als verpflichtend ansieht.
1. Die Stellung der Hajj und Umrah
- Hajj: Einmal im Leben Fard, wenn die Mittel und der sichere Weg (Istita'ah) gegeben sind.
- Umrah (Kleine Pilgerfahrt): Ist in der Shafi'i-Schule ebenfalls Fard (einmal im Leben).
2. Die Säulen (Arkan) des Hajj
Werden diese weggelassen, ist der Hajj ungültig und kann nicht durch ein Sühneopfer (Fidya/Dam) repariert werden.
- Ihram: Die reine Absicht (Niyyah), in den Ritus der Pilgerfahrt einzutreten. (Im Gegensatz zur Hanafi-Schule ist die Talbiyah hier nur Sunnah und keine Bedingung für den Ihram).
- Wuquf in 'Arafah: Das Verweilen in 'Arafah am 9. Dhu al-Hijjah.
- Tawaf al-Ifadah: Das Umrunden der Kaaba nach 'Arafah.
- Sa'i: Das siebenmalige Gehen zwischen den Hügeln Safa und Marwa. (Im Gegensatz zur Hanafi-Schule ist der Sa'i hier ein Fard/Rukn!)
- Halq / Taqsir: Das Rasieren oder Kürzen der Haare. (Die Shafi'i-Schule zählt das Haareschneiden zu den unverzichtbaren Säulen (Arkan), nicht nur zu den Wajibat).
- Tartib: Das Einhalten der wesentlichen Reihenfolge (z.B. Ihram vor allem anderen, Tawaf vor dem Sa'i).
3. Die verpflichtenden Handlungen (Wajibat) des Hajj
Wird ein Wajib weggelassen, bleibt der Hajj gültig, aber es muss zwingend ein Sühneopfer (Dam) geschlachtet werden. (Dies ist der einzige Bereich, in dem die Shafi'i-Schule zwischen Fard und Wajib unterscheidet).
- Das Beginnen des Ihram von den festgelegten Grenzen (Miqat).
- Das Verweilen in Muzdalifah für zumindest einen Teil der zweiten Nachthälfte.
- Das Werfen der Steine (Ramy al-Jamarat) in Mina.
- Das Übernachten (Mabit) in Mina während der Tage des Tashriq.
- Tawaf al-Wida' (Abschieds-Tawaf) beim Verlassen von Mekka.
4. Verbote im Ihram-Zustand (Muharramat)
Das Begehen dieser Taten ist Haram und erfordert Sühne (Fidya).
- Tragen von genähter Kleidung, die die Körperform annimmt (Hemden, Hosen etc.) für Männer.
- Bedecken des Kopfes (Männer) und Bedecken des Gesichtes (Frauen - ein Niqab darf die Haut nicht berühren).
- Verwenden von Parfüm.
- Entfernen von Haaren oder Nägeln.
- Das Töten oder Jagen von wilden Landtieren.
- Geschlechtsverkehr oder Liebesvorspiel (Jima').
- Sonderregel: Geschlechtsverkehr vor dem ersten Tahallul (dem Ablegen des Ihram) macht den Hajj komplett ungültig (Fasid). Er muss dennoch zu Ende geführt und im nächsten Jahr wiederholt werden, plus eine harte Sühne (Schlachtung eines Kamels).
5. Sunnah-Handlungen
- Das laute Sprechen der Talbiyah ("Labbayk...").
- Tawaf al-Qudum (Ankunfts-Tawaf).
- Idtiba' (Entblößen der rechten Schulter) und Raml (schnelles Gehen) in den zutreffenden Tawaf-Runden.
- Ghusl vor dem Ihram, vor dem Betreten Mekkas und vor dem Verweilen in 'Arafah.