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Hudud und Qisas (Strafrecht) in der Hanafi-Schule

Das islamische Strafrecht unterteilt sich grob in Hudud (feststehende Strafen im Qur'an), Qisas (Gleiches mit Gleichem, Vergeltung) und Ta'zir (Ermessensstrafen durch den Richter). Die Hanafi-Schule ist berühmt für ihr Prinzip: "Wendet die Hudud ab, wann immer es einen Zweifel (Shubha) gibt."


1. Hudud (Die Kapitalverbrechen)

Hudud-Strafen (wie Peitschenhiebe oder Amputation) sind Rechte Allahs. Die hanafitischen Richter suchten geradezu nach Formfehlern, um die Strafe nicht vollstrecken zu müssen.

Zina (Unzucht/Ehebruch)

  • Beweislast: Es sind vier männliche, augenzeugende, rechtschaffene Augenzeugen erforderlich, die den Penetrationsakt extrem detailliert ("wie der Stift im Kajal-Fässchen") beschreiben. Ein minimaler Widerspruch in ihren Aussagen führt zur Ablehnung und zur Bestrafung der Zeugen wegen Verleumdung (Qazf).
  • Schwangerschaft bei einer unverheirateten Frau ist nach Abu Hanifa kein ausreichender Beweis für Zina, da eine Vergewaltigung oder ein Irrtum (Shubha) vorliegen könnte.

Sariqa (Diebstahl)

  • Der Nisab (Mindestwert): Abu Hanifa legte den Mindestwert für Diebstahl, der eine Amputation nach sich zieht, auf 10 Dirham (Silber) fest. (Dies ist der höchste Nisab aller Schulen, Shafi'i/Maliki fordern nur 3 Dirham). Erschlich sich der Dieb etwas, das weniger wert war, gab es nur Ta'zir (Gefängnis/Peitschenhiebe), aber keine Amputation.
  • Shubha (Zweifel): Stielt jemand aus öffentlichem Eigentum, aus der Staatskasse (Bayt al-Mal) oder Lebensmittel in Zeiten des Hungers, wird die Hudud-Strafe aufgrund des Zweifels eines "Teilbesitzrechts" an öffentlichen Gütern nicht angewandt.

Shurb al-Khamr (Trinken von Alkohol)

  • Der Konsum von Wein (Khamr) wird mit 80 Peitschenhieben bestraft.
  • Bedingung: Der Täter muss freiwillig getrunken haben und der Beweis (Geständnis oder zwei Zeugen) muss erbracht werden.

2. Qisas (Vergeltung / Mord und Körperverletzung)

Qisas ist das Recht des Opfers (oder seiner Erben), bei absichtlichen Verletzungen die exakt gleiche Verletzung beim Täter einzufordern, oder Blutgeld (Diya) zu verlangen, oder ihm zu vergeben (was im Qur'an als das Beste gelobt wird).

Die Definition von Mord ('Amd)

Die Hanafi-Schule hat eine extrem restriktive Definition davon, was überhaupt ein "absichtlicher Mord" ist, der zur Todesstrafe (Qisas) führt.

  • Das Tatwerkzeug: Nach Imam Abu Hanifa liegt ein vorsätzlicher Mord, der Qisas nach sich zieht, nur dann vor, wenn das verwendete Werkzeug naturgemäß dazu bestimmt ist, Blut fließen zu lassen oder Gliedmaßen zu zertrennen (wie ein Schwert, Messer, Speer oder eine Waffe).
  • Shibh al-'Amd (Totschlag): Tötet jemand einen anderen mit einem schweren Stein, einem dicken Stock oder durch Ertränken, wird dies von Abu Hanifa als "Shibh al-'Amd" (ähnlich dem Vorsatz) eingestuft, nicht als Mord.
    • Konsequenz: Es gibt keine Todesstrafe (Qisas), sondern der Täter muss eine enorm hohe Blutgeldstrafe (Diya Mughallazah) von 100 schwer bepackten Kamelen an die Familie zahlen, und er wird durch Ta'zir hart bestraft.
    • Begründung: Ein Stock oder Stein ist keine Waffe. Der Gebrauch zeigt nicht zwingend den absoluten Tötungsvorsatz (vielleicht wollte er ihn nur schwer verletzen), und dieser "Zweifel am Vorsatz" verhindert die finale Qisas-Strafe.

Vergebung (Afw)

  • Das Recht auf Qisas liegt bei den Erben des Ermordeten (Awliya al-Dam). Wenn auch nur ein einziger der Erben (z.B. eine Tochter) dem Mörder vergibt oder das Blutgeld akzeptiert, fällt die Todesstrafe sofort für alle aus und wandelt sich komplett in Blutgeld um.