Skip to content

Hanbali: Kitab al-Hudud wa al-Jinayat

Quelle: Al-Umda / Al-Mughni

Strenge Beweisführung und Schutz

Das hanbalitische Strafrecht ist geprägt durch die exakte Anwendung der prophetischen Präzedenzfälle.

1. Hudud-Strafen

  • Diebstahl: Amputation bei einem Wert von 3 Dirham (oder einem Viertel Dinar).

  • Zina: Steinigung für Verheiratete, Auspeitschung für Unverheiratete. Hanbaliten betonen, dass ein Geständnis viermal wiederholt werden muss (wie im Fall von Ma'iz), damit es als Beweis gilt.

2. Qisas (Vergeltung)

  • Gleichheit: Wie die Schafi'iten (und gegen die Hanafiten) sagen Hanbaliten, dass ein Muslim nicht für einen Nichtmuslim (Dhimmi) hingerichtet wird.

  • Blutgeld (Diyat): Beträgt 100 Kamele. Eine Besonderheit ist die Erhöhung der Diyat (Taghliz), wenn der Mord in den heiligen Monaten oder im Haram von Mekka geschah.

3. Justizwesen

  • Ein hanbalitischer Richter darf niemals gegen einen klaren Text (Nass) urteilen. Er hat keinen Spielraum für "kreative" Urteile, wenn ein Hadith den Fall regelt.

Verknüpfungen