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Hanbali: Kitab al-Hudud wa al-Jinayat
Quelle: Al-Umda / Al-Mughni
Strenge Beweisführung und Schutz
Das hanbalitische Strafrecht ist geprägt durch die exakte Anwendung der prophetischen Präzedenzfälle.
1. Hudud-Strafen
Diebstahl: Amputation bei einem Wert von 3 Dirham (oder einem Viertel Dinar).
Zina: Steinigung für Verheiratete, Auspeitschung für Unverheiratete. Hanbaliten betonen, dass ein Geständnis viermal wiederholt werden muss (wie im Fall von Ma'iz), damit es als Beweis gilt.
2. Qisas (Vergeltung)
Gleichheit: Wie die Schafi'iten (und gegen die Hanafiten) sagen Hanbaliten, dass ein Muslim nicht für einen Nichtmuslim (Dhimmi) hingerichtet wird.
Blutgeld (Diyat): Beträgt 100 Kamele. Eine Besonderheit ist die Erhöhung der Diyat (Taghliz), wenn der Mord in den heiligen Monaten oder im Haram von Mekka geschah.
3. Justizwesen
- Ein hanbalitischer Richter darf niemals gegen einen klaren Text (Nass) urteilen. Er hat keinen Spielraum für "kreative" Urteile, wenn ein Hadith den Fall regelt.