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Zakat (Die Almosensteuer) in der Hanbali-Schule

Die Regelungen der Zakat im Hanbali-Fiqh sind stark an den primären Texten (Ahadith) orientiert. Sie ähneln in vielem der Shafi'i-Schule, insbesondere bei der Verpflichtung für Kinder.


1. Vorbedingungen für die Zakat-Pflicht (Fard)

  1. Islam: Der Zahlende muss Muslim sein.
  2. Freiheit: Ein Sklave zahlt keine Zakat.
  3. Vollständiger Besitz (Milk Tamm): Das Eigentum muss sicher und nutzbar sein.
  4. Nisab: Das Vermögen muss den festgelegten Freibetrag erreichen.
  5. Hawl: Es muss ein Mondjahr vergehen (außer bei Ernte, die am Tag der Ernte zakatpflichtig wird).
  6. Hanbali-Regel zu Kindern: Die Zakat ist eine finanzielle Pflicht des Vermögens, daher ist sie auch auf das Vermögen von Kindern und geistig Unzurechnungsfähigen fällig. Der Wali (Vormund) muss sie entrichten.
  7. Schulden: Im Hanbali-Fiqh mindern jegliche fälligen Schulden (sowohl Kredite als auch Schulden bei Gott wie unbezahlte Kaffarah) das Zakat-pflichtige Vermögen. Fällt das Netto-Vermögen unter den Nisab, ist keine Zakat fällig.

2. Zakatpflichtiges Vermögen

Gold, Silber und Fiat-Geld

  • Nisab: ca. 85 Gramm Gold oder ca. 595 Gramm Silber.
  • Rate: 2,5 % (ein Viertel vom Zehntel).
  • Schmuck: Reiner Frauenschmuck aus Gold oder Silber, der für den persönlichen Gebrauch getragen oder vorbereitet wird (nicht gehortet), ist nach der Hanbali-Schule von der Zakat befreit. (Wie bei Shafi'i/Maliki, im Gegensatz zu Hanafi).

Handelsgüter ('Urud al-Tijarah)

  • Alles, was gekauft wurde mit der klaren Absicht, es mit Profit weiterzuverkaufen.
  • Wird am Ende des Zakat-Jahres (Hawl) auf seinen aktuellen Marktwert geschätzt. Erreicht der Wert den Nisab, werden 2,5 % fällig.

Agrarprodukte (Ushr / Zuru' wa Thimar)

  • Hanbali-Regel: Zakat wird nur auf Getreide und Früchte fällig, die gewogen (Kayl) und gelagert (Muddakhar) werden können (z.B. Weizen, Gerste, Datteln, Rosinen).
  • Auf nicht-lagerfähiges Obst und Gemüse wird keine Zakat erhoben.
  • Nisab: 5 Wasq (ca. 612 kg).
  • Rate: 10 % bei Regenbewässerung, 5 % bei künstlicher Bewässerung.

Honig und Mineralien (Rikaz)

  • Die Hanbalis (im Gegensatz zu vielen anderen) erheben auch Zakat auf Honig, wenn er aus eigenem Land/Wildnis gesammelt wird (Nisab: ca. 62 kg, Rate: 10 %).
  • Auf Bodenschätze (Rikaz) fällt sofort 20 % (Khums) an, ohne dass ein Jahr vergehen muss.

Vieh (Bahimat al-An'am)

  • Kamele, Rinder, Schafe/Ziegen, sofern sie die meiste Zeit des Jahres frei weiden (Saimah) und nicht als Arbeitstiere auf Feldern eingesetzt werden.

3. Die Empfänger der Zakat (Masarif)

Die Zakat darf nur an die 8 im Qur'an (9:60) festgelegten Kategorien gegeben werden:

  1. Faqir (Arme): Haben nichts oder weniger als die Hälfte ihres Bedarfs.
  2. Miskin (Bedürftige): Haben mehr als die Hälfte, aber nicht genug.
  3. Zakat-Eintreiber (Amil).
  4. Mu'allafah qulubuhum (Neue Muslime oder solche, deren Herzen für den Islam gewonnen werden sollen).
  5. Fir-Riqab (Zur Befreiung von Sklaven).
  6. Al-Gharimun (Stark Verschuldete, die ihre Schulden nicht tilgen können).
  7. Fi Sabilillah (Kämpfer auf dem Weg Allahs, die kein staatliches Gehalt beziehen).
  8. Ibn al-Sabil (Mittellose Reisende).

Es reicht im Hanbali-Fiqh aus, die Zakat an eine einzige Person aus einer einzigen Kategorie zu geben.

Wer darf keine Zakat empfangen?

  • Reiche Personen (die fähig sind, sich selbst zu versorgen).
  • Starke, gesunde Menschen, die arbeiten könnten, es aber nicht tun.
  • Ungläubige (Kuffar).
  • Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (direkte Linie) und die Ehefrau. (Man darf Zakat jedoch an Geschwister, Tanten oder Onkel geben, wenn sie arm sind).
  • Die Familie des Propheten ﷺ (Banu Hashim/Banu Muttalib).

4. Zakat al-Fitr

  • Urteil: Fard auf jeden Muslim, der am Eid-Tag mehr Besitztümer hat, als er für den Tag und die Nacht für seine Familie benötigt.
  • Material: Sie muss zwingend in Form von Grundnahrungsmitteln (Reis, Weizen, Datteln, Gerste, Rosinen, getrockneter Joghurt) in der Menge von 1 Sa' (ca. 2,5 bis 3 kg) entrichtet werden.
  • Hanbali-Strenge: Das Bezahlen in Bargeld ist (wie bei Shafi'i und Maliki) in der klassischen Schule nicht zulässig. Sie muss als tatsächliche Nahrung übergeben werden.
  • Sie muss zwingend vor dem Eid-Gebet gezahlt werden.