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Zakat (Die Almosensteuer) in der Hanbali-Schule
Die Regelungen der Zakat im Hanbali-Fiqh sind stark an den primären Texten (Ahadith) orientiert. Sie ähneln in vielem der Shafi'i-Schule, insbesondere bei der Verpflichtung für Kinder.
1. Vorbedingungen für die Zakat-Pflicht (Fard)
- Islam: Der Zahlende muss Muslim sein.
- Freiheit: Ein Sklave zahlt keine Zakat.
- Vollständiger Besitz (Milk Tamm): Das Eigentum muss sicher und nutzbar sein.
- Nisab: Das Vermögen muss den festgelegten Freibetrag erreichen.
- Hawl: Es muss ein Mondjahr vergehen (außer bei Ernte, die am Tag der Ernte zakatpflichtig wird).
- Hanbali-Regel zu Kindern: Die Zakat ist eine finanzielle Pflicht des Vermögens, daher ist sie auch auf das Vermögen von Kindern und geistig Unzurechnungsfähigen fällig. Der Wali (Vormund) muss sie entrichten.
- Schulden: Im Hanbali-Fiqh mindern jegliche fälligen Schulden (sowohl Kredite als auch Schulden bei Gott wie unbezahlte Kaffarah) das Zakat-pflichtige Vermögen. Fällt das Netto-Vermögen unter den Nisab, ist keine Zakat fällig.
2. Zakatpflichtiges Vermögen
Gold, Silber und Fiat-Geld
- Nisab: ca. 85 Gramm Gold oder ca. 595 Gramm Silber.
- Rate: 2,5 % (ein Viertel vom Zehntel).
- Schmuck: Reiner Frauenschmuck aus Gold oder Silber, der für den persönlichen Gebrauch getragen oder vorbereitet wird (nicht gehortet), ist nach der Hanbali-Schule von der Zakat befreit. (Wie bei Shafi'i/Maliki, im Gegensatz zu Hanafi).
Handelsgüter ('Urud al-Tijarah)
- Alles, was gekauft wurde mit der klaren Absicht, es mit Profit weiterzuverkaufen.
- Wird am Ende des Zakat-Jahres (Hawl) auf seinen aktuellen Marktwert geschätzt. Erreicht der Wert den Nisab, werden 2,5 % fällig.
Agrarprodukte (Ushr / Zuru' wa Thimar)
- Hanbali-Regel: Zakat wird nur auf Getreide und Früchte fällig, die gewogen (Kayl) und gelagert (Muddakhar) werden können (z.B. Weizen, Gerste, Datteln, Rosinen).
- Auf nicht-lagerfähiges Obst und Gemüse wird keine Zakat erhoben.
- Nisab: 5 Wasq (ca. 612 kg).
- Rate: 10 % bei Regenbewässerung, 5 % bei künstlicher Bewässerung.
Honig und Mineralien (Rikaz)
- Die Hanbalis (im Gegensatz zu vielen anderen) erheben auch Zakat auf Honig, wenn er aus eigenem Land/Wildnis gesammelt wird (Nisab: ca. 62 kg, Rate: 10 %).
- Auf Bodenschätze (Rikaz) fällt sofort 20 % (Khums) an, ohne dass ein Jahr vergehen muss.
Vieh (Bahimat al-An'am)
- Kamele, Rinder, Schafe/Ziegen, sofern sie die meiste Zeit des Jahres frei weiden (Saimah) und nicht als Arbeitstiere auf Feldern eingesetzt werden.
3. Die Empfänger der Zakat (Masarif)
Die Zakat darf nur an die 8 im Qur'an (9:60) festgelegten Kategorien gegeben werden:
- Faqir (Arme): Haben nichts oder weniger als die Hälfte ihres Bedarfs.
- Miskin (Bedürftige): Haben mehr als die Hälfte, aber nicht genug.
- Zakat-Eintreiber (Amil).
- Mu'allafah qulubuhum (Neue Muslime oder solche, deren Herzen für den Islam gewonnen werden sollen).
- Fir-Riqab (Zur Befreiung von Sklaven).
- Al-Gharimun (Stark Verschuldete, die ihre Schulden nicht tilgen können).
- Fi Sabilillah (Kämpfer auf dem Weg Allahs, die kein staatliches Gehalt beziehen).
- Ibn al-Sabil (Mittellose Reisende).
Es reicht im Hanbali-Fiqh aus, die Zakat an eine einzige Person aus einer einzigen Kategorie zu geben.
Wer darf keine Zakat empfangen?
- Reiche Personen (die fähig sind, sich selbst zu versorgen).
- Starke, gesunde Menschen, die arbeiten könnten, es aber nicht tun.
- Ungläubige (Kuffar).
- Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (direkte Linie) und die Ehefrau. (Man darf Zakat jedoch an Geschwister, Tanten oder Onkel geben, wenn sie arm sind).
- Die Familie des Propheten ﷺ (Banu Hashim/Banu Muttalib).
4. Zakat al-Fitr
- Urteil: Fard auf jeden Muslim, der am Eid-Tag mehr Besitztümer hat, als er für den Tag und die Nacht für seine Familie benötigt.
- Material: Sie muss zwingend in Form von Grundnahrungsmitteln (Reis, Weizen, Datteln, Gerste, Rosinen, getrockneter Joghurt) in der Menge von 1 Sa' (ca. 2,5 bis 3 kg) entrichtet werden.
- Hanbali-Strenge: Das Bezahlen in Bargeld ist (wie bei Shafi'i und Maliki) in der klassischen Schule nicht zulässig. Sie muss als tatsächliche Nahrung übergeben werden.
- Sie muss zwingend vor dem Eid-Gebet gezahlt werden.