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Muwatta: Kitab al-Fara'id (Erbrecht)

Quelle: Al-Muwatta, Buch 27

Die malikitische Erbrechtslogik

Das Erbrecht im Muwatta ist eine präzise Umsetzung der koranischen Vorgaben, ergänzt durch die Praxis der rechtgeleiteten Kalifen.

1. Die Anteile

Malik detailliert die festen Quoten (Furud):

  • Töchter: Erhält die Hälfte (bei einer) oder zwei Drittel (bei mehreren), wenn kein Sohn vorhanden ist.

  • Eltern: Erhalten jeweils ein Sechstel, wenn der Verstorbene Kinder hat.

2. Besonderheiten: Großvater und Brüder

  • Die "Mu'adhada": Ein komplexes Thema im malikitischen Recht. Wenn ein Großvater mit Brüdern des Verstorbenen konkurriert, erhält er den für ihn günstigeren Anteil (entweder ein Drittel des Restes oder die Aufteilung wie ein Bruder), um ihn nicht schlechter zu stellen als die Geschwister.

3. Bait al-Mal (Die Staatskasse)

  • Wenn keine Erben (weder durch feste Quote noch durch Verwandtschaft) vorhanden sind, fällt der Nachlass an das Bait al-Mal. Malik sieht dies als kollektives Erbe der Muslime.

'Amal-Beobachtung

Malik betont, dass Schulden und Testamente (Wasiyya) vor der Verteilung des Erbes beglichen werden müssen. Er zitiert die Praxis von Medina, wonach ein Testament maximal ein Drittel des Vermögens umfassen darf.

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