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At'imah (Speisen und Getränke) in der Shafi'i-Schule

Die Shafi'i-Schule zeichnet sich durch eine sehr weite und erlaubende Auslegung bei Meeresfrüchten aus, ist aber bei Landtieren sehr genau in der Definition von "Raubtieren".


1. Wassertiere (Meeresfrüchte)

Hier gilt der große Grundsatz: Alles, was im Wasser lebt, ist Halal.

Halal (Mubah)

  • Ausnahmslos alle Tiere, deren natürlicher Lebensraum das Meer/Wasser ist, sind erlaubt.
  • Dazu gehören Fische, Krabben, Hummer, Garnelen, Muscheln, Austern, Tintenfische, Haie und Wale. (Dies ist der markanteste Unterschied zur Hanafi-Schule, die alles außer Fischen verbietet).
  • Wassertiere benötigen keine rituelle Schlachtung (Dhabh). Sie sind Halal, auch wenn sie aus dem Wasser gezogen werden und sterben.

Haram (Verboten)

  • Amphibien, die sowohl an Land als auch im Wasser leben können und keine reinen Wassertiere sind (wie Frösche und Krokodile), sind verboten (Haram).

2. Landtiere

Damit das Fleisch eines Landtieres Halal ist, muss es rituell geschlachtet werden.

Halal (Mubah)

  • Geflügel (Hühner, Enten, Truthahn, Tauben).
  • Weidetiere (Rinder, Schafe, Kamele, Ziegen).
  • Pferde (Pferdefleisch ist laut der Shafi'i-Schule explizit Halal, während Esel/Maultiere Haram sind).
  • Wild (Rehe, Hirsche).

Die Shafi'i-Besonderheit bei bestimmten Tieren: Während Raubtiere generell verboten sind, definiert die Shafi'i-Schule "Raubtiere" (Siba') als solche, die Tiere oder Menschen angreifen und reißen (wie Löwen, Wölfe, Tiger). Tiere, die zwar Reißzähne haben, aber keine Beute jagen/reißen, sind nach der Shafi'i-Schule (im Gegensatz zur hanafitischen) Halal. Dazu zählen z.B.:

  • Füchse (Tha'lab)
  • Hyänen (Dabu')(Hinweis: Hyänen sind nach Shafi'i und Hanbali Halal, nach Hanafi Haram. Füchse sind nach Shafi'i Halal, nach Hanafi und Hanbali Haram).

Haram (Verboten)

  • Schweinefleisch (und alles vom Schwein).
  • Tiere, die nicht im Namen Allahs geschlachtet wurden.
  • Raubtiere, die jagen und reißen (Löwen, Tiger, Leoparden, Bären, Wölfe).
  • Raubvögel, die mit Krallen jagen (Adler, Falken).
  • Tiere, die von Natur aus als "abscheulich" (Khaba'ith) gelten (Mäuse, Ratten, Schlangen, Würmer, Insekten).
  • Hunde (und Katzen).
  • Das Fleisch von domestizierten Eseln.

3. Die rituelle Schlachtung (Dhabh)

Fard (Säulen der Schlachtung)

  1. Der Schlachter: Muss Muslim oder ein Angehöriger der Schriftbesitzer (Juden/Christen) sein.
  2. Das Werkzeug: Muss scharf sein und das Tier durch eine Schneidebewegung töten (nicht durch Gewicht/Schlag). Knochen und Zähne sind als Werkzeug verboten.
  3. Der Schnitt: Das vollständige Durchtrennen der Luftröhre (Hulqum) und der Speiseröhre (Mari'). (Die Halsschlagadern müssen nach der Shafi'i-Schule nicht zwingend durchtrennt werden, es ist aber Sunnah).

Sunnah

  • Das Aussprechen der Basmalah ("Bismillah").
    • Besonderheit: In der Shafi'i-Schule ist das Sprechen der Basmalah beim Schlachten Sunnah, nicht Fard. Wenn ein Muslim schlachtet und die Basmalah absichtlich weglässt, ist das Fleisch dennoch Halal. (Im Gegensatz zur Hanafi-Schule, wo absichtliches Weglassen das Fleisch Haram macht).
  • Das Tier in Richtung Qiblah ausrichten.
  • Ein scharfes Messer verwenden und schnell schneiden.

4. Getränke

  • Haram: Alles, was berauscht (Khamr, Wein, Bier, etc.), ist in jeglicher Menge Haram. Es gilt als unrein (Najis).
  • Mubah: Alle anderen natürlichen, nicht-berauschenden Getränke.