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At'imah (Speisen und Getränke) in der Hanafi-Schule
Die islamischen Speisegesetze sind detailliert geregelt. Die hanafitische Schule hat, besonders was Meeresfrüchte und Schlachtmethoden angeht, einige spezifische Auslegungen, die sie von den anderen Schulen unterscheidet.
1. Landtiere
Halal (Mubah - Erlaubt) zu essen
- Weidetiere (An'am): Rinder, Schafe, Ziegen, Kamele.
- Geflügel: Hühner, Truthähne, Enten, Gänse.
- Wilde Paarhufer: Rehe, Hirsche, Antilopen.
- Bedingung (Fard): Alle Landtiere müssen nach islamischem Ritus geschlachtet werden (Dhabh).
Haram (Verboten) zu essen
- Schweinefleisch in jeglicher Form (strengstes Verbot, Najis al-Ayn).
- Tiere, die nicht im Namen Allahs geschlachtet wurden oder von selbst verendet sind (Maytah).
- Raubtiere mit Reißzähnen (Löwen, Tiger, Wölfe, Hunde, Katzen, Bären).
- Raubvögel mit Krallen (Adler, Falken, Eulen).
- Ungeziefer und Kriechtiere (Mäuse, Schlangen, Skorpione, Spinnen).
- Das Fleisch von domestizierten Eseln und Maultieren. (Pferdefleisch ist laut Abu Hanifa Makruh Tanzihi, nach seinen Schülern Mubah).
Makruh Tahrimi (Streng verpönt / Sündhaft)
- Das Essen von Raubtieren/Ungeziefer wird oft direkt als Haram klassifiziert, klassische Texte nennen es wegen des fehlenden absoluten (Qat'i) Textbeweises manchmal Makruh Tahrimi, was in der Praxis aber "verboten" bedeutet.
- Der Verzehr von 7 spezifischen Teilen eines an sich Halal-geschlachteten Tieres (Blut, männliche/weibliche Genitalien, Hoden, Drüsen, Gallenblase, Blase).
2. Wassertiere (Die Hanafitische Besonderheit)
Dies ist der Bereich, in dem sich die Hanafi-Schule am deutlichsten von den Shafi'is und Malikis unterscheidet.
- Halal: Nur Fische (Samak).
- Haram (Makruh Tahrimi): Alles, was im Wasser lebt und kein Fisch ist, ist nach der hanafitischen Schule verboten. Dazu gehören:
- Krabben, Hummer, Garnelen (obwohl einige späte Hanafi-Gelehrte Garnelen als "Fisch-ähnlich" klassifizieren und erlauben).
- Tintenfische, Muscheln, Austern.
- Wale, Haie, Delfine.
- Frösche, Krokodile, Schildkröten.
(Hinweis: Im Shafi'i- und Maliki-Fiqh ist praktisch alles aus dem Meer Halal).
3. Die rituelle Schlachtung (Dhabh)
Damit Fleisch Halal wird, muss es rituell geschlachtet werden.
Fard (Absolut verpflichtende Bedingungen)
- Der Schlachter: Muss Muslim oder von den Leuten der Schrift (Ahl al-Kitab - Juden/Christen) sein.
- Die Basmalah: Das Sprechen des Namens Allahs (Bismillah) im Moment des Schnitts.
- Hanafitische Regel: Wird die Basmalah absichtlich weggelassen, ist das Tier Haram (Aas). Wird sie aus Vergesslichkeit weggelassen, ist das Tier Halal.
- Der Schnitt: Es müssen mindestens drei von vier Passagen im Hals durchtrennt werden: Luftröhre, Speiseröhre und die beiden Halsschlagadern.
Makruh (Verpönte Handlungen beim Schlachten)
- Ein stumpfes Messer verwenden, das dem Tier unnötige Schmerzen bereitet.
- Das Messer vor den Augen des Tieres schärfen.
- Den Kopf beim Schlachten komplett abtrennen oder das Rückenmark durchtrennen, bevor das Tier tot ist.
- Das Schlachten eines Tieres vor den Augen eines anderen.
4. Getränke
Haram (Verboten)
- Khamr: Wein (aus Trauben oder Datteln) ist absolut Haram, auch in einem einzigen Tropfen.
- Alle anderen Rauschmittel: Jedes Getränk, das in großer Menge berauscht, ist auch in kleiner Menge Haram (wie Bier, Wodka, Whiskey etc.).
Mubah (Erlaubt)
- Alle alkoholfreien Säfte, Wasser, Milch.
- Historische Anmerkung: In sehr frühen hanafitischen Texten (Meinung von Abu Hanifa selbst) gab es feine Unterscheidungen bezüglich schwach vergorener Getränke (Nabidh) aus Gerste oder Honig, solange sie nicht zur Berauschung getrunken wurden. Diese Ansicht wird heute jedoch nicht mehr praktiziert (Fatwa). Es gilt: Was berauscht, ist Haram.