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Hudud und Qisas (Strafrecht) in der Ja'fari-Schule
Das Strafrecht der Ja'fari-Schule ähnelt in den Grundzügen (Hudud-Kategorien) sehr stark dem sunnitischen Fiqh, da beide aus dem Qur'an schöpfen. Es gibt jedoch spezielle Vollstreckungsregeln und theologische Unterschiede während der Verborgenheit des Imams.
1. Die Anwendung von Hudud heute
Eine der massivsten Debatten innerhalb der heutigen schiitischen Jurisprudenz betrifft die Legitimität der Ausführung von Hadd-Strafen (wie Amputation oder Steinigung) in der heutigen Zeit.
- Die theologische Basis: Hadd-Strafen sind absolute Rechte Allahs, deren Ausführung pure Gerechtigkeit erfordert. Im schiitischen Verständnis ist eigentlich nur der unfehlbare Imam (der 12. Imam, al-Mahdi) oder sein direkt ernannter Stellvertreter zu dieser absoluten Gerechtigkeit fähig.
- Der Streitstand (Ghaybah): Da der 12. Imam sich in der Verborgenheit (Ghaybah) befindet, stritten die Gelehrten jahrhundertelang, ob normale Rechtsgelehrte (Fuqaha) Hudud ausführen dürfen.
- Viele klassische Gelehrte sagten: Die Ausführung von Hudud ist während der Verborgenheit des Imams ausgesetzt (suspendiert). Es darf nur Ta'zir (Gefängnis/Geldstrafe) angewandt werden.
- Die vorherrschende moderne Ansicht (Wilayat al-Faqih): Der höchste qualifizierte Rechtsgelehrte (Marja' oder Wali al-Faqih) vertritt den Imam und hat daher die Pflicht und das Recht, das islamische Strafrecht (inklusive Hudud) in einem islamischen Staat vollständig auszuführen.
2. Hudud (Die Kapitalverbrechen)
Die Beweislast für Kapitalverbrechen ist – wie in allen Schulen – extrem hoch, um eine Vollstreckung fast unmöglich zu machen.
Zina (Unzucht / Ehebruch)
- Beweislast: Vier gerechte, männliche Augenzeugen, die die Penetration ("wie den Stift im Kajalfässchen") bezeugen.
- Geständnis: Wenn jemand Zina gesteht, muss er es viermal in vier verschiedenen Sitzungen tun. (Sunniten verlangen oft nur ein Geständnis). Wenn er nach dem 3. Geständnis widerruft, gibt es keine Hadd-Strafe.
Sariqa (Diebstahl)
- Nisab: Der Mindestwert für eine Amputation liegt bei 1/4 Dinar (Gold) oder ca. 1,125 Gramm geprägtem Gold.
- Die Amputation:
- Sunniten: Amputieren meist die Hand am Handgelenk.
- Ja'faris: Die Amputation erfolgt nur an den vier Fingern der rechten Hand. Der Daumen und der Handballen müssen zwingend intakt bleiben, damit der Täter bei der Niederwerfung (Sujud) im Gebet noch seine Hände vorschriftsmäßig auf den Boden legen kann (da sieben Knochen den Boden berühren müssen).
Shurb al-Khamr (Alkoholkonsum)
- Die Strafe für das Trinken von Wein oder anderen Rauschmitteln beträgt 80 Peitschenhiebe (für freie Männer und Frauen).
3. Qisas (Vergeltung)
Das Prinzip der Vergeltung (Auge um Auge, Zahn um Zahn) gilt bei vorsätzlichen Verbrechen.
Mord ('Amd)
- Wie bei den Shafi'is und Malikis wird auf die Absicht und das verwendete Instrument geschaut.
- Wenn jemand mit der Absicht tötet oder ein Werkzeug benutzt, das üblicherweise tötet, ist es Mord und zieht die Todesstrafe (Qisas) nach sich, sofern die Erben nicht Blutgeld (Diya) verlangen oder vergeben.
Qisas zwischen Mann und Frau
Dies ist ein kontroverser Punkt, der oft diskutiert wird:
- Wenn ein Mann eine Frau ermordet, haben die Erben der Frau das Recht auf Qisas (die Hinrichtung des Mannes).
- Besonderheit (in den meisten klassischen Fiqh-Ansichten, inkl. Ja'fari): Da das Blutgeld (Diya) für eine Frau historisch als die Hälfte des Blutgeldes eines Mannes festgelegt war, müssen die Erben der Frau (bevor der Mann für den Mord an der Frau hingerichtet wird) die Differenz des Blutgeldes (die Hälfte der Diya) an die Familie des Mörders zahlen. (Diese Ansicht wird von einigen modernen Rechtsgelehrten debattiert und teilweise neu bewertet).