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Fara'id (Das Erbrecht) in der Maliki-Schule

Das Maliki-Erbrecht ist für seine Strenge bei der Anwendung der Qur'an-Brüche bekannt. Im Gegensatz zur Hanafi-Schule wird die mütterliche Verwandtschaft (Dhawu al-Arham) extrem restriktiv behandelt.


1. Die Grundprinzipien des Erbrechts

Das Vermögen (Tarikah) wird nach Abzug der Bestattungskosten, Schulden und des Testaments (max. 1/3) aufgeteilt. Die Erben werden nach der Maliki-Schule in drei (nicht vier) Stufen eingeteilt:

Stufe 1: Ashab al-Furud (Die Qur'an-Erben)

Diejenigen, deren Anteile im Qur'an feste Brüche sind (Ehepartner, Eltern, Töchter, Großmütter).

  • Beispiel: Der Ehemann erbt 1/2 bei Kinderlosigkeit, sonst 1/4. Die Ehefrau 1/4 bei Kinderlosigkeit, sonst 1/8.

Stufe 2: Al-'Asabat (Die agnatischen Erben)

Die männlichen Verwandten über die Vaterslinie (Söhne, Väter, Brüder, Onkel väterlicherseits, Cousins väterlicherseits).

  • Sie erben alles, was nach Stufe 1 übrig bleibt.
  • Gibt es keine Ashab al-Furud, erben sie das gesamte Vermögen.

Stufe 3: Bayt al-Mal (Die Staatskasse)

Dies ist eine der markantesten Positionen der klassischen Maliki-Schule.

  • Dhawu al-Arham (Mütterliche Verwandte) erben nicht: Imam Malik lehnte es ab, Verwandte wie Tanten mütterlicherseits, Onkel mütterlicherseits oder Töchter von Brüdern erben zu lassen. Er argumentierte, dass Allah ihnen im Qur'an keinen festen Anteil (Fard) zugeteilt hat und sie nicht zur 'Asabah (männlicher Schutz-Stamm) gehören.
  • Gibt es also nur eine Tochter und einen Onkel mütterlicherseits, erbt die Tochter 1/2. Der Onkel mütterlicherseits bekommt nichts.
  • Radd (Rückgabe): Auch das Prinzip der Rückgabe des Überschusses (Radd) an die Ashab al-Furud wurde klassisch abgelehnt.
  • Die Folge: Das verbleibende Vermögen (die andere 1/2) fällt an das Bayt al-Mal (die islamische Staatskasse) für das Gemeinwohl der Muslime.
  • Moderne Fatwas: Viele späte malikitische Gelehrte haben jedoch entschieden, dass das Bayt al-Mal heute korrupt ist und das Geld dort nicht für die Muslime eingesetzt wird. Daher haben sie die Ansicht der anderen Schulen übernommen und erlauben heutzutage Radd und das Erben der Dhawu al-Arham.

2. Erbhindernisse (Mawani' al-Ith)

  1. Sklaverei.
  2. Religionsverschiedenheit: Ein Muslim erbt nicht von einem Kafir und umgekehrt.
  3. Mord (Qatl): Im Maliki-Fiqh blockiert nur der vorsätzliche Mord ('Amd) das Erbe.
    • Maliki-Besonderheit: Tötet jemand seinen Erblasser aus reinem Versehen (Khat'a - z.B. Autounfall), so darf er nach der Maliki-Schule weiterhin erben (allerdings darf er nicht am Blutgeld (Diya) mitverdienen, das er selbst zahlt). (Bei Hanafi/Shafi'i blockiert jede Art von Mord das Erbe komplett).

3. Die Mu'addah (Großvater vs. Brüder)

Ein komplexes Problem im Fiqh: Was passiert, wenn ein Mann stirbt und nur seinen Großvater (väterlicherseits) und seine Vollbrüder hinterlässt?

  • Die Hanafiten (Abu Hanifa) sagen: Der Großvater ist wie ein Vater und blockiert die Brüder komplett. Die Brüder erben nichts.
  • Die Malikis (wie auch Shafi'is und Hanbalis) sagen: Der Großvater und die Brüder haben denselben Verwandtschaftsgrad (beide leiten sich vom toten Vater ab). Der Großvater schließt die Brüder nicht aus.
  • Das Maliki-Recht wendet hier die komplizierte "Mu'addah"-Berechnung an: Der Großvater bekommt die für ihn vorteilhafteste Option (entweder er teilt das Geld mit den Brüdern wie ein weiterer Bruder, oder er nimmt fix 1/3 des Restvermögens, wenn das für ihn mehr ist).