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Nikah und Talaq (Ehe und Scheidung) in der Shafi'i-Schule
Das Familienrecht der Shafi'i-Schule betont stark den Schutz durch die Vormundschaft (Wilayah) und die genaue Einhaltung formeller Verträge.
1. Nikah (Die Eheschließung)
Fard (Die Säulen / Arkan des Ehevertrags)
Ohne diese Säulen ist die Eheschließung nichtig (Batil). Die Shafi'is definieren 5 Säulen:
- Der Ehemann (Zawj): Er muss spezifiziert sein, darf nicht im Ihram-Zustand (Hajj/Umrah) sein und muss die Heirat freiwillig eingehen.
- Die Ehefrau (Zawjah): Sie muss rechtlich erlaubt sein (kein Mahram) und darf nicht im Ihram sein.
- Der Wali (Vormund der Frau):
- Shafi'i-Besonderheit: Keine Frau kann sich selbst verheiraten, egal ob Jungfrau (Bikr) oder geschiedene/verwitwete Frau (Thayyib). Ohne die Zustimmung und die Vertragsschließung durch den Wali ist die Ehe ungültig (Batil). (Klarer Gegensatz zur Hanafi-Schule).
- Die Reihenfolge der Walis ist streng (Vater, Großvater väterlicherseits, Bruder etc.).
- Zwei Zeugen (Shahidani): Es müssen zwingend zwei gerechte, muslimische Männer ('Adl) sein. (Im Gegensatz zu Hanafi reichen ein Mann und zwei Frauen nicht aus).
- Die Formel (Sighah - Ijab und Qabul): Das Angebot des Wali ("Ich verheirate dich mit...") und die Annahme des Mannes ("Ich nehme sie zur Frau...") müssen klar, aufeinanderfolgend und ohne Vorbehalt gesprochen werden.
Wajib
- Mahr (Brautgabe): Die Mahr ist verpflichtend, aber keine Bedingung für die Gültigkeit des Vertrages. Wird sie nicht erwähnt, wird die Ehe gültig geschlossen, und die Frau hat Anspruch auf "Mahr al-Mithl" (die übliche Mahr ihrer Standesgenossinnen).
Sunnah
- Dass der Ehevertrag in einer Moschee geschlossen wird.
- Die Zahlung der Mahr sofort vor der Ehe (zumindest ein Teil).
- Das Halten eines Walimah (Hochzeitsmahls).
2. Talaq (Die Scheidung)
Das Recht auf Talaq liegt beim Mann.
Die Formulierung (Sighah)
- Sarih (Eindeutig): Worte wie "Ich scheide dich" (Talaq). Hierbei ist keine Absicht (Niyyah) nötig. Sobald das Wort gesprochen wird, tritt die Scheidung ein, selbst wenn es im Spaß gesagt wurde.
- Kinayah (Indirekt): Worte wie "Geh zu deiner Familie" oder "Du bist frei". Hierbei tritt die Scheidung nur ein, wenn der Mann in diesem Moment die Absicht (Niyyah) zur Scheidung hatte.
Scheidung in Abwesenheit
Im Shafi'i-Fiqh tritt die Scheidung in dem Moment ein, in dem der Mann sie ausspricht, auch wenn die Frau nicht anwesend ist oder es nicht hört.
Khul' (Scheidung auf Wunsch der Frau)
Wenn die Frau die Scheidung wünscht (ohne dass der Mann ihr Unrecht getan hat), kann sie ihn um Khul' bitten.
- Sie gibt ihm dafür etwas zurück (oft die Mahr oder einen Teil davon).
- Wenn der Mann zustimmt und den Gegenwert annimmt, ist die Scheidung sofort bindend und endgültig (Talaq Ba'in).
3. Iddah (Die Wartezeit)
- Für eine schwangere Frau: Bis zur Geburt des Kindes (egal ob Scheidung oder Tod des Mannes).
- Für eine menstruierende, geschiedene Frau: Drei "Quru'". Nach der stärksten Shafi'i-Ansicht bedeutet dies drei Reinheitsphasen (Tuhr) (nicht drei Menstruationsblutungen).
- Für eine Frau, deren Mann gestorben ist: Vier Mondmonate und zehn Tage.