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Ur-Texte: Kitab al-Buyu' (Handel)

Quelle: Al-Jami' al-Saghir / Al-Mabsut

Die hanafitische Vertragsfreiheit

Das hanafitische Handelsrecht ist darauf ausgelegt, den Rechtsverkehr zu stabilisieren und Ungewissheit (Gharar) zu minimieren.

1. Abschluss des Vertrages

  • Ijab und Qabul: Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.

  • Khiyar al-Majlis (Option der Sitzung): Im Gegensatz zu den Schafi'iten lehnen Hanafiten (ähnlich wie Malikiten) die Option der Sitzung ab. Sobald einer der Partner das Angebot des anderen annimmt, ist der Vertrag bindend, auch wenn sie noch am selben Ort sind.

2. Bay' al-'Urbun (Anzahlung)

  • Hanafitische Position: Die Hanafiyya verbietet die klassische Anzahlung, bei der der Verkäufer das Geld behält, wenn der Käufer zurücktritt. Dies gilt als ungerechtfertigte Bereicherung.

3. Riba (Zins und Wucher)

  • Die Hanafiten haben eine sehr präzise Definition von Riba entwickelt, die auf der Gattung (Jins) und dem Maß/Gewicht (Qadr) basiert.

  • Wenn zwei Waren der gleichen Gattung (z.B. Weizen gegen Weizen) getauscht werden, müssen sie exakt gleich an Gewicht sein und sofort übergeben werden.

4. Khiyar al-Shart (Bedingte Option)

  • Hanafiten erlauben es, beim Kauf eine Frist (meist bis zu drei Tage) zu vereinbaren, innerhalb derer man ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten kann. Dies dient dem Schutz des Käufers vor Übereilung.

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