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Fara'id (Das Erbrecht) in der Shafi'i-Schule
Die Shafi'i-Schule ist im Erbrecht stark textbasiert und teilt historisch viele Ansichten mit der Maliki-Schule, insbesondere was die Ablehnung der mütterlichen Verwandtschaft (Dhawu al-Arham) angeht.
1. Die Kategorien der Erben
Wie die Maliki-Schule teilt Imam al-Shafi'i die Erben klassisch in nur drei (nicht vier) Stufen ein.
Stufe 1: Ashab al-Furud (Die Qur'an-Erben)
Ehepartner, Eltern, Töchter, Schwestern etc. erhalten ihre festgelegten Quoten (1/2, 1/4, 1/8, 2/3, 1/3, 1/6).
Stufe 2: Al-'Asabat (Die agnatischen Erben)
Die männlichen Verwandten der Vaterslinie (Söhne, Väter, Brüder, Cousins).
- Sie erben den Rest.
- Gibt es keine 'Asabah, wird das Geld nach klassischer Shafi'i-Lehre nicht an die Qur'an-Erben zurückgegeben (kein Radd).
Stufe 3: Bayt al-Mal (Die Staatskasse)
- Imam al-Shafi'i lehnte das Erbrecht der Dhawu al-Arham (Tanten, mütterliche Onkel) strikt ab. Er lehnte auch das Prinzip des Radd (Rückgabe an die Anteilseigner) ab.
- Wenn nach der Auszahlung der festen Qur'an-Anteile kein männlicher Verwandter der Vaterslinie ('Asabah) existierte, fiel das gesamte Restvermögen an die Staatskasse.
- Die moderne Shafi'i-Wende: Ähnlich wie bei den Malikis erkannten spätere Shafi'i-Gelehrte (wie Imam al-Nawawi), dass die Staatskassen nicht mehr gerecht geführt wurden (kein geordnetes Bayt al-Mal). Daher gaben sie eine weitreichende Fatwa heraus: Heute wird Radd angewandt und auch die Dhawu al-Arham erben im Shafi'i-Fiqh, um das Geld nicht an korrupte Regierungen fallen zu lassen.
2. Ein berühmter Sonderfall: Al-Musharakah (Die Beteiligung)
Ein klassisches Erbrechtsproblem, bei dem 'Umar ibn al-Khattab erst so und später anders entschied. Imam al-Shafi'i folgt der zweiten (beteiligenden) Entscheidung 'Umars.
Der Fall: Eine Frau stirbt und hinterlässt:
- Ihren Ehemann (erhält 1/2 = 3/6)
- Ihre Mutter (erhält 1/6)
- Zwei Halbbrüder mütterlicherseits (erhalten zusammen 1/3 = 2/6)
- Einen leiblichen Vollbruder (Er ist 'Asabah und bekommt den Rest).
Das Problem: Die Ashab al-Furud (Ehemann, Mutter, Halbbrüder) haben bereits 100% (6/6) des Geldes aufgebraucht. Für den leiblichen Vollbruder (den stärksten männlichen Verwandten) bleibt nichts übrig!
Die Shafi'i-Lösung (Al-Musharakah): Der Vollbruder sagte zu 'Umar: "Nimm an, unser Vater war ein Esel (Himar) oder ein Stein im Meer, haben wir nicht alle dieselbe Mutter?" (Daher heißt der Fall auch Al-Himariyyah).
- Imam al-Shafi'i (und Maliki) urteilen: Der Vollbruder hat recht. Er wird mit den Halbbrüdern mütterlicherseits in den 1/3-Anteil hineingeworfen und beteiligt (Musharakah). Sie teilen sich das Drittel gleichmäßig.
- (Gegensatz: Die Hanafiten und Hanbaliten lehnen dies ab. Bei ihnen bekommt der Vollbruder tatsächlich nichts, da die Regel lautet: Die 'Asabah erben nur das, was übrig bleibt).
3. Erbhindernisse
Wie in den anderen Schulen blockieren Sklaverei, Religionsunterschied und Mord das Erbe.
- Shafi'i-Strenge beim Mord: Im Gegensatz zur Maliki-Schule (die nur bei Vorsatz blockiert), blockiert im Shafi'i-Fiqh jede Form der Tötung (auch aus reinem Versehen oder Notwehr) das Erbe absolut. Wer den Erblasser tötet, verliert seinen Erbanspruch vollständig.