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Hudud und Qisas (Strafrecht) in der Shafi'i-Schule

Die Shafi'i-Schule folgt bei den Hudud-Strafen (festgelegte Strafen) eng den textlichen Vorgaben (Nass) und setzt wie die Hanafiten hohe Hürden für die Vollstreckung (Abwendung durch Zweifel/Shubha).


1. Hudud (Die Kapitalverbrechen)

Zina (Unzucht / Ehebruch)

  • Beweise: Wie in allen Schulen sind vier männliche Augenzeugen oder ein freies Geständnis nötig.
  • Shafi'i-Besonderheit zu Schwangerschaft: Im Gegensatz zur Maliki-Schule ist eine Schwangerschaft bei einer unverheirateten Frau im Shafi'i-Fiqh kein Beweis für Zina, da immer die Möglichkeit eines Irrtums, Zwangs oder einer Vergewaltigung besteht (Shubha). Ohne Geständnis oder 4 Zeugen gibt es keine Hadd-Strafe.

Apostasie (Riddah)

Der Abfall vom Islam wird im klassischen islamischen Strafrecht extrem hart geahndet.

  • Shafi'i-Besonderheit (Istitabah): Bevor eine Strafe für Riddah vollstreckt werden darf, ist es in der Shafi'i-Schule Wajib (verpflichtend), die Person zur Reue aufzurufen und ihr eine Bedenkzeit (Istitabah) von drei Tagen zu geben, um Zweifel und Missverständnisse auszuräumen. Kehrt die Person in dieser Zeit um, wird keine Strafe vollstreckt.

Shurb al-Khamr (Trinken von Alkohol)

  • Die Strafe: Während die Hanafi- und Maliki-Schule die Strafe auf 80 Peitschenhiebe fixieren (basierend auf der Praxis unter 'Umar), folgt die Shafi'i-Schule strikt der Praxis des Propheten ﷺ und Abu Bakrs und setzt die Hadd-Strafe für Alkoholkonsum auf 40 Peitschenhiebe fest. (Der Richter darf aber 40 weitere als Ta'zir/Ermessensstrafe hinzufügen, wenn er es für nötig hält).

2. Qisas (Vergeltung bei Mord)

Die Shafi'i-Schule definiert den vorsätzlichen Mord ('Amd) anders als die Hanafiten.

Die Definition von Mord ('Amd)

  • Erinnerung: Hanafiten sagen, es ist nur Mord, wenn eine "echte Waffe" (Schwert, Messer) benutzt wurde.
  • Shafi'i-Position: Wie die Malikiten schauen die Shafi'is auf das Mittel und die Absicht. Wenn jemand mit einem Gegenstand schlägt, der im Allgemeinen geeignet ist, einen Menschen zu töten (ein schwerer Stein, ein dicker Knüppel), und das Opfer stirbt, ist es ein absichtlicher Mord ('Amd) und zieht die Todesstrafe (Qisas) nach sich.
  • Es gibt bei den Shafi'is jedoch auch den "Shibh al-'Amd" (Totschlag): Jemand schlägt mit etwas, das normalerweise nicht tötet (ein kleiner Stock, eine Peitsche), aber das Opfer stirbt unglücklicherweise. Hier gibt es kein Qisas, sondern schweres Blutgeld (Diya).

Die Ausführung von Qisas

  • Die Shafi'i-Schule erlaubt es, dass Qisas mit demselben Mittel ausgeführt wird, mit dem der Mörder sein Opfer getötet hat (sofern es keine verbotene Art wie Verbrennen ist). Hat er das Opfer ertränkt, darf er ertränkt werden. (Hanafiten erlauben Qisas ausschließlich durch das Schwert).