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At'imah (Speisen und Getränke) in der Ja'fari-Schule
Die schiitischen Speisegesetze (Halal und Haram) haben insbesondere im Bereich der Wassertiere ein sehr präzises und stark limitierendes Kriterium, das sie deutlich von den offenen Interpretationen der Shafi'i- und Maliki-Schule abgrenzt.
1. Landtiere
Die Regelungen für Landtiere ähneln weitgehend den sunnitischen Schulen (besonders der Hanafi-Schule).
Halal (Mubah - Erlaubt)
- Geflügel, das nicht mit Krallen jagt (Hühner, Enten, Truthahn, Tauben). (Geflügel muss beim Fliegen mehr mit den Flügeln schlagen als gleiten).
- Paarhufer, die wiederkeuen (Rinder, Schafe, Ziegen, Kamele).
- Wild wie Hirsche oder Rehe.
- Pferde und Esel gelten als Makruh (stark verpönt), aber nicht prinzipiell Haram.
Haram (Verboten)
- Schweinefleisch (Najis al-Ayn).
- Hunde (Najis al-Ayn).
- Raubtiere mit Reißzähnen (Löwen, Bären, Wölfe, Leoparden, Katzen).
- Hasen und Kaninchen (Besonderheit: In der Ja'fari-Schule gelten Hasen/Kaninchen als verboten/Haram, während sie bei Sunniten Halal sind).
- Amphibien und Reptilien.
- Insekten, Würmer (Ausnahme: Heuschrecken).
2. Wassertiere (Die Schuppen-Regel)
Die Ja'fari-Schule ist bei Nahrungsmitteln aus dem Meer extrem strikt.
- Halal: Aus dem Meer/Wasser ist AUSSCHLIESSLICH Fisch erlaubt, und das auch nur unter einer zwingenden Bedingung: Der Fisch muss Schuppen (Fals) haben.
- Lachs, Thunfisch (bestimmte Arten), Forelle, Karpfen etc. sind Halal.
- Ausnahme Garnelen: Garnelen (Rubyan) sind explizit durch Hadithe der Ahl al-Bayt als Halal eingestuft (sie gelten als Träger von einer Art Mikro-Schuppen).
- Haram: Alles andere aus dem Meer ist verboten!
- Fische ohne Schuppen (wie Welse / Catfish oder Haie) sind Haram.
- Krabben, Hummer, Krebse, Muscheln, Austern, Tintenfische (Oktopus) sind allesamt Haram. (Im Gegensatz zur weiten Erlaubnis der Shafi'i/Maliki).
- Wale und Schildkröten sind Haram.
(Damit ein Fisch Halal ist, muss er zudem lebendig aus dem Wasser gezogen werden und außerhalb des Wassers sterben. Ein Fisch, der tot im Wasser treibt, ist Aas und Haram).
3. Die rituelle Schlachtung (Dhabh / Tadhkiya)
Damit ein erlaubtes Landtier konsumiert werden darf, muss es rituell geschlachtet (Zabiha) werden.
Fard (Verpflichtende Bedingungen)
- Der Schlachter: Er MUSS zwingend ein Muslim sein. (Schiitische Besonderheit: Die Schlachtung durch Schriftbesitzer - Juden oder Christen - wird von den allermeisten schiitischen Gelehrten als ungültig angesehen. Ihr Fleisch ist Haram, selbst wenn sie den Namen Gottes rufen).
- Das Werkzeug: Muss aus Eisen (bzw. Metall/Stahl) bestehen.
- Die Basmalah: Der Schlachter muss den Namen Allahs ("Bismillah") im Moment der Schlachtung aussprechen. Geschieht das absichtlich nicht, ist das Fleisch Haram.
- Der Schnitt: Die vier Röhren (Halsvene, Speiseröhre, die beiden Hauptschlagadern) müssen vollständig durchtrennt werden.
- Die Qiblah: Die Kehle des Tieres (oder seine Vorderseite) muss in Richtung Mekka (Qiblah) zeigen. (Dies wird im schiitischen Fiqh sehr streng als Bedingung gewertet).
4. Getränke und Gelatine
- Alkohol (Khamr): Alle flüssigen Rauschmittel sind Haram und rituell unrein (Najis). Bier (auch wenn es "alkoholfrei" heißt, aber auf dem Gärungsprozess von Bier basiert - Fuqqa') ist Haram und Najis.
- Traubensaft: Wenn Traubensaft kocht und Blasen wirft, ist er (auch wenn er nicht berauscht) verboten zu trinken, bis zwei Drittel davon verdampft sind (und ein Sirup übrig bleibt).
- Gelatine: Gelatine aus Haram-Tieren (Schwein oder nicht-rituell geschlachtetes Rind) ist verboten. Das Konzept der "Istihala" (komplette chemische Wandlung) wird bei westlicher Gelatine von vielen schiitischen Gelehrten restriktiver bewertet, man benötigt meist eine Halal-Zertifizierung oder verwendet pflanzliche Geliermittel (Agar-Agar).