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Minhaj: Kitab al-Nikah wa al-Talaq (Ehe & Scheidung)

Quelle: Minhaj al-Talibin

Der Schutz der ehelichen Ordnung

Das schafi'itische Familienrecht legt großen Wert auf die korrekte Form und den Schutz der Abstammung.

1. Die Notwendigkeit des Wali (Vormund)

  • Die Regel: Eine Ehe ist nur gültig mit einem Vormund (Wali) und zwei rechtschaffenen männlichen Zeugen. Eine Frau kann sich niemals selbst verheiraten (wie bei den Malikiten).

  • Rada' (Stillen): Hier zeigt sich die schafi'itische Strenge beim Textbeleg: Eine Heiratsbarriere entsteht erst nach fünf getrennten Sättigungen durch das Stillen (im Gegensatz zur Malikiyya/Hanafiyya, wo eine geringe Menge reicht).

2. Scheidung (Talaq)

  • Die dreifache Scheidung: Wird in einer Sitzung als gültig und unwiderruflich betrachtet (Konsens der vier Schulen).

  • Khul' (Trennung durch die Frau): Wird als eine Form des Loskaufs der Frau angesehen, die den Vertrag auflöst.

3. Unterhalt (Nafaqa)

  • Schafi'iten legen den Unterhalt basierend auf dem Status des Ehemannes fest (reich, mittel, arm). Wenn der Ehemann arm ist, ist der Unterhalt geringer, muss aber dennoch die Grundbedürfnisse decken.

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