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Siyam (Das Fasten) in der Ja'fari-Schule

Das Fasten im Monat Ramadan ist auch im schiitischen Fiqh eine der zentralen Säulen. Die Regeln bezüglich Absicht und Fastenbrechen (insbesondere bei Reisen) sind hier sehr präzise definiert.


1. Die Säulen des Fastens (Arkan)

  1. Niyyah (Absicht):
    • Die Absicht kann für den gesamten Monat Ramadan auf einmal in der ersten Nacht gefasst werden (ähnlich der Maliki-Schule). Man kann sie aber auch jede Nacht neu fassen.
    • Die Absicht muss zwingend vor Fajr (wahrer Morgendämmerung) bestehen.
  2. Imsak (Enthaltung): Vom Eintreten der Morgendämmerung (Fajr) bis zum tatsächlichen Eintritt der Dunkelheit (Maghrib).

2. Der Zeitpunkt des Fastenbrechens (Maghrib)

Hier gibt es einen wichtigen praktischen Unterschied zu den sunnitischen Schulen:

  • Schiitische Besonderheit: Das Fasten wird nicht in dem Moment gebrochen, wenn die Sonnenscheibe am Horizont verschwindet (wie bei Sunniten), sondern man muss warten, bis die "östliche Rötung" (al-Humrah al-Mashriqiyyah) am Himmel verschwunden ist.
  • Dies führt dazu, dass das Maghrib-Gebet und das Fastenbrechen (Iftar) bei Schiiten meist ca. 10 bis 15 Minuten später stattfindet als bei Sunniten.

3. Was das Fasten bricht (Mubtilat)

Die Handlungen, die das Fasten ungültig machen, erfordern ein Nachholen (Qada).

  1. Absichtliches Essen und Trinken. (Essen/Trinken aus reiner Vergesslichkeit bricht das Fasten nicht - wie bei Shafi'i/Hanbali).
  2. Geschlechtsverkehr (Jima').
  3. Absichtliche Ejakulation (Istimna'/Masturbation).
  4. Lügen über Allah, den Propheten ﷺ oder die Imame:
    • Ja'fari-Spezifikum: Wenn jemand absichtlich eine falsche Aussage (Hadith/Fatwa) Allah, dem Propheten oder den Ahl al-Bayt (z.B. Imam Ali) zuschreibt, ist sein Fasten an diesem Tag sofort ungültig (Batil).
  5. Das vollständige Eintauchen des Kopfes unter Wasser (Irtimas): (z.B. im Schwimmbad tauchen) bricht nach Ansicht vieler klassischer (und einiger zeitgenössischer) Ja'fari-Gelehrter das Fasten.
  6. Das absichtliche Einatmen von dickem Rauch oder Staub in den Rachen.
  7. Das Verbleiben im Zustand der rituellen Unreinheit (Janabah, Hayd) bis nach Fajr, ohne absichtlich Ghusl zu machen (obwohl man die Zeit und Mittel dazu gehabt hätte).

4. Kaffarah (Sühne)

Die Ja'fari-Schule verlangt eine Kaffarah bei der absichtlichen Verletzung des Fard-Fastens im Ramadan. Die Kaffarah besteht aus: Befreien eines Sklaven, 60 Tage ununterbrochen Fasten ODER 60 Arme speisen. (Man hat oft die freie Wahl).

Kaffarah wird fällig bei:

  • Absichtlichem Essen oder Trinken ohne Erlaubnis/Not. (Gleiche Ansicht wie Maliki/Hanafi, strenger als Shafi'i/Hanbali).
  • Absichtlichem Geschlechtsverkehr.
  • Absichtlicher Masturbation.

5. Das Fasten des Reisenden (Musafir)

Die schiitische Rechtswissenschaft (Fiqh) ist bei der Reise extrem konsequent:

  • Urteil: Es ist einem Reisenden (der die Mindestdistanz, ca. 44 km hin und zurück, erreicht) Haram (verboten) und ungültig, im Ramadan zu fasten! Er muss das Fasten brechen und die Tage später nachholen.
  • Das Prinzip der Erleichterung (Rukhsah) wird hier als Verpflichtung ('Azimah) gesehen. (Im Gegensatz zu vielen sunnitischen Schulen, wo der Reisende die Wahl hat, zu fasten oder nicht).
  • Ausnahme: Wenn jemand plant, sich an einem Ort für 10 Tage oder länger aufzuhalten, gilt er dort nicht mehr als Reisender und muss fasten und seine Gebete vollständig beten.