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Mudawwana: Masa'il zu Handel und Partnerschaften
Quelle: Al-Mudawwana al-Kubra, Bände 3 & 4
Die Architektur der Verträge
Die Mudawwana ist berühmt für ihre detaillierten Regelungen zu Handelsgesellschaften (Shirka).
1. Mudaraba (Gewinnbeteiligung)
Sahnun fragt: "Darf der Agent (der das Geld verwaltet) von dem Kapital Kleidung für sich kaufen?"
Ibn al-Qasims Antwort: Nein, Malik verbot es, außer es wurde ausdrücklich vereinbart. Der Agent ist ein Treuhänder. Wenn er das Geld für private Zwecke nutzt, haftet er für jeden Verlust des Kapitals.
Gewinnverteilung: Der Gewinn muss prozentual festgelegt sein. Ein fester Betrag (z.B. "Du bekommst 100 Dinar") macht den Vertrag ungültig (Fasid).
2. Bay' al-'Urbun (Anzahlung/Draufgeld)
Die Frage: Ein Käufer gibt eine Anzahlung; wenn er die Ware nicht nimmt, behält der Verkäufer das Geld.
Maliks Urteil: Ibn al-Qasim bestätigt, dass Malik dies streng verbot. Er nannte es "Essen des Vermögens der Menschen durch Falschheit", da es ein Element des Glücksspiels (Gharar) enthält.
3. Partnerschaften (Shirka)
- Malikiten erlauben die Shirka al-Abdan (Arbeitsgemeinschaft), bei der zwei Handwerker (z.B. zwei Schneider) ihre Arbeit bündeln und den Ertrag teilen, selbst wenn sie unterschiedliche Mengen an Arbeit verrichten. Dies fördert die soziale Kooperation in der Gemeinschaft.
4. Haftung bei Mängeln
- Die Mudawwana regelt präzise das Rückgaberecht bei versteckten Mängeln ('Ayb). Wenn ein Sklave oder ein Tier einen Fehler hat, den der Verkäufer verschwiegen hat, kann der Käufer den vollen Preis zurückverlangen.