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Mudawwana: Masa'il zum Familienrecht

Quelle: Al-Mudawwana al-Kubra, Bände 2 & 3

Ehe, Scheidung und soziale Bindungen

Die Mudawwana detailliert hier die Schutzmechanismen und die strukturellen Voraussetzungen der Familie.

1. Das Recht des Jabr (Zwangsvormundschaft)

  • Sahnun fragt: "Hat ein Vater das Recht, seine jungfräuliche Tochter ohne ihre Zustimmung zu verheiraten?"

  • Ibn al-Qasims Antwort: Malik vertrat die Meinung, dass der Vater dieses Recht (Jabr) besitzt, solange es zum Wohle der Tochter geschieht. Dies ist eine klassische malikitische Position der Frühzeit, die später durch strenge Kriterien für das "Wohlergehen" eingeschränkt wurde.

2. Rada' (Stillbeziehung)

  • Die Frage: "Wie oft muss ein Kind gestillt werden, damit eine Verwandtschaft entsteht?"

  • Die malikitische Strenge: Im Gegensatz zu anderen Schulen, die eine bestimmte Anzahl (z.B. fünfmal) fordern, sagt Ibn al-Qasim: Malik sagte, dass schon eine geringe Menge (selbst wenn es nur einmal ist oder das Kind nur wenig trinkt) die Heiratsbarriere errichtet.

3. Idda (Wartezeit nach der Scheidung)

  • Die Mudawwana klärt präzise, was passiert, wenn eine Frau während der Wartezeit erneut heiratet. Malik urteilte, dass diese Ehe ungültig ist und der neue Ehemann die Frau für immer verliert (Eheverbot als Strafe für die Missachtung der Idda).

4. Unterhalt (Nafaqa)

  • Ibn al-Qasim legt fest, dass der Ehemann für den Unterhalt der Frau und der Kinder verantwortlich ist, basierend auf seinem Wohlstand und dem sozialen Status der Frau.

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